A. Problem und Ziel
- Das Muster des Organspendeausweises nach § 2 Abs. 5 des Transplantationsgesetzes (TPG), das durch das am 1. August 2007 in Kraft getretene Gewebegesetz geändert wurde, ist durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Festlegung eines Musters für einen Organspendeausweis vom 29. Mai 1998 festgelegt und durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 15. Oktober 2002 erstmals geändert worden. Mit Inkrafttreten des Gewebegesetzes wurde in § 2 Abs. 2 TPG der Begriff der Gewebe bei der Bezeichnung der Ausweise für die Erklärung zur Organ- und Gewebespende (Organ- und Gewebespendeausweise) ergänzt. Daher wird in dem Muster des Ausweises, der Anhang der vorliegenden Verwaltungsvorschrift ist, eine Anpassung der seitlich angebrachten Überschrift "Erklärung zur Organspende" an den im TPG enthaltenen Begriff "Erklärung zur Organ- und Gewebespende" erforderlich.
- Die möglichen Varianten der Erklärung nach § 2 zum Ausfüllen bleiben unberührt.
- Im Hinblick auf den in § 9 Abs. 2 TPG verankerten Vorrang der Organspende bleibt die Bezeichnung "Organspendeausweis" erhalten. Auf eine Größenvorgabe für den Ausweis wird verzichtet, damit die Herausgabe auch im gebräuchlichen Scheckkartenformat möglich ist.
- Die Verwaltungsvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verwaltungsvorschrift.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- Die Verwaltungsvorschrift passt lediglich das Muster des Organspendeausweises, dessen Ausfüllen zur schriftlichen Abgabe einer Erklärung zur Organ- und Gewebespende freiwillig ist, an die neuen Vorschriften des TPG an. Bund,
- Länder und Gemeinden werden nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft, insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten.
- Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht gegeben.
F. Bürokratiekosten
- Durch die Verwaltungsvorschrift werden Informationspflichten für Unternehmen,
- Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung weder eingeführt noch erweitert oder anderweitig verändert.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Festlegung eines Musters für einen Organspendeausweis (Zweite Organspendeausweisänderungs-Verwaltungsvorschrift)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 12. Dezember 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Festlegung eines Musters für einen Organspendeausweis (Zweite Organspendeausweisänderungs-Verwaltungsvorschrift)
mit Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Festlegung eines Musters für einen Organspendeausweis (Zweite Organspendeausweisänderungs-Verwaltungsvorschrift)
Vom ...
Aufgrund des Artikels 84 Abs. 2 des Grundgesetzes und des § 2 Abs. 5 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
§ 1
Die Anlage zu der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Festlegung eines Musters für einen Organspendeausweis vom 29. Mai 1998 (BAnz. Nr. 103a vom 6. Juni 1998), zuletzt geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Festlegung eines Musters für einen Organspendeausweis vom 15. Oktober 2002 (BAnz. Nr. 209a vom 9. November 2002), erhält die aus dem Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung; die Größe des Ausweises ist freigestellt.
§ 2
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den .....
312-4090-1/246
Die Bundeskanzlerin
Angela Merkel
Die Bundesministerin
Ulla Schmidt
Anhang
Vorderseite
- * Platz für Name, Anschrift und ggf. Logo oder Wappen des Herausgebers des Organspendeausweises. Falls die Herstellung des Organspendeausweises von anderer Seite unterstützt wird, kann hierauf an dieser Stelle unter Namensnennung hingewiesen werden.
Rückseite
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf einer Zweiten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Festlegung eines Musters für einen Organspendeausweis
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verwaltungsvorschrift auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit der Verwaltungsvorschrift werden keine Informationspflichten eingeführt, abgeschafft oder verändert. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |