Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Festlegung eines Musters für einen Organspendeausweis
(Zweite Organspendeausweisänderungs-Verwaltungsvorschrift)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Festlegung eines Musters für einen Organspendeausweis (Zweite Organspendeausweisänderungs-Verwaltungsvorschrift)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 12. Dezember 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Festlegung eines Musters für einen Organspendeausweis (Zweite Organspendeausweisänderungs-Verwaltungsvorschrift)

Vom ...

Aufgrund des Artikels 84 Abs. 2 des Grundgesetzes und des § 2 Abs. 5 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

§ 1

Die Anlage zu der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Festlegung eines Musters für einen Organspendeausweis vom 29. Mai 1998 (BAnz. Nr. 103a vom 6. Juni 1998), zuletzt geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Festlegung eines Musters für einen Organspendeausweis vom 15. Oktober 2002 (BAnz. Nr. 209a vom 9. November 2002), erhält die aus dem Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung; die Größe des Ausweises ist freigestellt.

§ 2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den .....
312-4090-1/246
Die Bundeskanzlerin
Angela Merkel
Die Bundesministerin
Ulla Schmidt

Anhang

Vorderseite

Rückseite

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf einer Zweiten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Festlegung eines Musters für einen Organspendeausweis

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verwaltungsvorschrift auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit der Verwaltungsvorschrift werden keine Informationspflichten eingeführt, abgeschafft oder verändert. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter