Unterrichtung durch das Bundesministerium der Finanzen Haushaltsführung 2009
Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 BHO über die Einwilligung in eine überplanmäßige Ausgabe bei Kapitel 0804 Titel 688 04 - Zahlungen an die EU für abzuführende Zölle, soweit diese nicht eingenommen worden sind, einschließlich Zinsen gemäß Artikel 11 der VO 1150/2000 - bis zur Höhe von 4.901 T Euro

Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen Steffen Kampeter Berlin, den 16. Dezember 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

gemäß § 37 Abs. 4 BHO teile ich mit, dass das Bundesministerium der Finanzen auf Antrag des Bundesministeriums der Finanzen (Ressort) seine Einwilligung nach Artikel 112 GG erteilt hat, bei Kapitel 0804 Titel 688 04 eine weitere überplanmäßige Ausgabe bis zur Höhe von 4.901 T€ zu leisten. Durch den beantragten Mehrbedarf wurde die sofortige Unterrichtungspflicht nach § 37 Absatz 4 BHO erforderlich, da die Betragsgrenze von 5 Mio. € durch das Kumulieren mit den bisherigen unterjährigen üpl. Bewilligungen bei Kapitel 0804 Titel 688 04 (nunmehr insgesamt 8.411.462,81 €) überschritten ist.

Die Ausgaben stehen im Zusammenhang mit der verspäteten Bereitstellung traditioneller Eigenmittel. Dadurch sind Verzugszinsen angefallen, die nun von der KOM angefordert werden. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf Artikel 11 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000.

Entsprechend dem mit dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vereinbarten Verfahren erhält die Vorsitzende des Haushaltsauschusses eine Kopie dieses Schreibens zur Unterrichtung des Präsidenten des Deutschen Bundestages über die überplanmäßige Ausgabe.


Mit freundlichen Grüßen
Steffen Kampeter