Der Deutsche Bundestag hat in seiner 71. Sitzung am 1. Dezember 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit uns Soziales - Drucksache 016/3677 - den von den Fraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes - Drucksache 016/3269 -
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Artikel 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. In § 46 werden die Absätze 6 bis 8 durch folgende Absätze 6 bis 10 ersetzt:
- (6) Der Bund trägt in den Jahren 2005 und 2006 jeweils 29,1 vom Hundert. Im Jahr 2007 trägt der Bund von den in Absatz 5 genannten Leistungen im Land Baden-Württemberg 35,2 vom Hundert, im Land Rheinland-Pfalz 41,2 vom Hundert und in den übrigen Ländern 31,2 vom Hundert.
- (7) Ab 2008 ergibt sich die in den Ländern jeweils geltende Höhe der Beteiligung des Bundes an den in Absatz 5 genannten Leistungen nach Maßgabe der Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften. Sie bestimmt sich nach der Formel
- BB t+1 = A BGt,t-1 * 0,7 + BBt
- Dabei sind:
- BGt,t-1 = (JDBGt/JDBGt-1 - 1) * 100
- BBt+1 = Beteiligung des Bundes an den in Absatz 5 genannten Leistungen im Folgejahr in Prozent
- BBt = Beteiligung des Bundes an den in Absatz 5 genannten Leistungen im Jahr der Feststellung in Prozent
- JD BGt = jahresdurchschnittliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften von der Jahresmitte des Vorjahres bis zur Jahresmitte des Jahres der Feststellung
- JD BGt-1 = jahresdurchschnittliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften der Jahresmitte des Vorvorjahres bis zur Jahresmitte des Vorjahres
Die jahresdurchschnittliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften wird auf Grundlage der nach § 53 SGB II erstellten Statistik ermittelt.
- (8) Die sich jeweils nach Absatz 7 ergebende Höhe der Beteiligung des Bundes wird jährlich, letztmalig für das Jahr 2010, durch Bundesgesetz festgelegt. Einer Neufestlegung der Beteiligung des Bundes bedarf es nicht, wenn die maßgebliche Veränderung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften nicht mehr als 0,5 vom Hundert beträgt; in diesem Fall gilt die zuletzt festgelegte Höhe der Beteiligung des Bundes weiter fort. Sofern nach Maßgabe der Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften ein negativer Beteiligungssatz festgelegt werden müsste, ist die Beteiligung auf 0 vom Hundert festzulegen. Die Höhe der Beteiligung des Bundes an den in Absatz 5 genannten Leistungen beträgt höchstens 49 vom Hundert.
- (9) Die Angemessenheit der Beteiligung des Bundes an den in Absatz 5 genannten Leistungen wird im Jahr 2010 überprüft. Eine Neuregelung für die Jahre ab 2011 erfolgt durch Bundesgesetz.
- (10) Der Anteil des Bundes an den in Absatz 5 genannten Leistungen wird den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist zur Monatsmitte und zum Monatsende zulässig. Bei der Erstattung der Bundesbeteiligung ist der Zeitraum maßgeblich, für den die in Absatz 5 genannten Leistungen erbracht wurden."`
Fristablauf: 29.12.06 Initiativgesetz des Bundestages