Antrag des Saarlandes
Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld nach § 421t Absatz 1 Nr. 3 SGB III in Verbindung mit der Dauer des Leistungsumfangs des Kurzarbeitergeldes nach § 177 Absatz 3 SGB III

Der Minister für Bundesangelegenheiten, Kultur und Chef der Staatskanzlei des Saarlandes Saarbrücken, den 11. Dezember 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Regierung des Saarlandes hat beschlossen, beim Bundesrat den in der Anlage beigefügten Antrag für eine


einzubringen.
Ich bitte Sie, den Entschließungsantrag gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 865. Sitzung des Bundesrates am 18. Dezember 2009 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuleiten.


Mit freundlichen Grüßen
Karl Rauber

Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld nach § 421t Abs. 1 Nr. 3 SGB III in Verbindung mit der Dauer des Leistungsumfangs des Kurzarbeitergeldes nach § 177 Abs. 3 SGB III

Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die zwischen der ersten und zweiten ÄnderungsVO entstehende dreimonatige Anspruchslücke für den Bezug von Kurzarbeitergeld zu schließen. Um einen nahtlosen Bezug von Kurzarbeitergeld ab 2010 zu gewährleisten, ist die einmalige Aufhebung der dreimonatigen Wartefrist erforderlich.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, beim nahtlosen Übergang in einen erneuten Bezug von Kurzarbeitergeld ab 2010 die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers durch die Bundesagentur für Arbeit ab dem ersten Kalendermonat sicherzustellen.

Des weiteren fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die bis zum 31. Dezember 2010 befristete Sonderregelung zur vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs von Kurzarbeitergeld bis zum Mai 2012 zu verlängern.

Begründung

Nach § 182 Abs. 1 Nr. 3 SGB III kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Verordnung die auf sechs Monate begrenzte gesetzliche Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld verlängern. Mit der ersten ÄnderungsVO wurde die Bezugsfrist auf 24 Monate verlängert.

Die Verlängerung gilt für alle Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 entsteht. Damit haben Betriebe bei einer maximalen Bezugsfrist von 24 Monaten mindestens bis zum Ende des Jahres 2010 Planungssicherheit.

Mit dem Erlass der zweiten ÄnderungsVO (Beschluss des Bundeskabinetts vom 25. November 2009) wird die Bezugsfrist auf 18 Monate mindestens bis zum Ablauf des Monats Juni 2011 festgelegt. Die Verlängerung gilt für alle Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 entsteht. Unberührt davon bleiben die Verlängerung der Bezugsfrist auf 24 Monate für in 2009 entstehende Ansprüche auf Kurzarbeitergeld sowie die Befristung der besonderen Erleichterungen der Kurzarbeit durch die Konjunkturmaßnahmen der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2010.

Die Sonderregelung der Kurzarbeit auf der Grundlage der ersten ÄnderungsVO hat sich im laufenden Jahr in den Betrieben als wirksamer Puffer gegen umfangreiche Entlassungen bewährt. Sie wird auch im kommenden Jahr dazu beitragen, den Anstieg der Arbeitslosigkeit zu dämpfen und die Konjunktur zu stabilisieren. Wenn auch wesentliche Parameter wie der wirtschaftliche Lage- und Erwartungsindex oder die aktuell rückläufige Entwicklung der Fallzahlen des Bezugs von Kurzarbeitergeld auf eine beginnende Aufwärtsentwicklung hindeuten, so ist die Wirtschaftskrise doch noch lange nicht überwunden und eine weitere Zunahme der Arbeitslosigkeit im nächsten Jahr kann nicht ausgeschlossen werden. Vor dem Hintergrund der erwarteten unsicheren wirtschaftlichen Entwicklung in 2010 birgt die geltende Rechtslage, wonach ein nahtloser Übergang in erneuten Bezug von Kurzarbeitergeld nicht möglich ist, unkalkulierbare Risiken für die wirtschaftliche Existenzfähigkeit der Betriebe.

Nach geltender Rechtslage beginnt die neue Bezugsfrist erst, wenn seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld geleistet wurde, drei Monate vergangen sind und die Anspruchsvoraussetzungen erneut vorliegen (§ 177 Abs. 3 SGB III). Diese Vorschrift soll sicherstellen dass nur für wirtschaftlich existenzfähige Betriebe Kurzarbeitergeld gewährt wird. Kann nach dem Ende des letzten Anspruchszeitraums im Betrieb nicht wieder überwiegend voll gearbeitet werden, unterstellt der Gesetzgeber, dass der erhebliche Arbeitsausfall nicht nur vorübergehender Natur ist (§ 170 Abs 1 Nr. 2 SGB III).

Zugleich geht die geltende Rechtslage davon aus, dass eine den Anspruch auf Kurzarbeitergeld begründende betriebliche Strukturveränderung auf einer allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung beruhen muss, die von außen auf den Betrieb einwirkt. Die aktuell besonders starken konjunkturellen Störungen der Gesamtwirtschaftslage sind in ihrer Dauer so außergewöhnlich, dass ihre Auswirkungen im kommenden Jahr nicht alleiniger Maßstab für die Beurteilung der wirtschaftlichen Existenzfähigkeit der Betriebe zur Ermittlung des erneuten Anspruchs auf Kurzarbeitergeld sein sollten.

Um auch im kommenden Jahr mit dem Instrument der Kurzarbeit den Anstieg der Arbeitslosigkeit weiter dämpfen und die Konjunktur weiter stabilisieren zu können, sollte die zwischen der ersten und zweiten ÄnderungsVO entstehende dreimonatige Anspruchslücke für den Bezug von Kurzarbeitergeld einmalig aufgehoben werden, ohne die Überprüfung der wirtschaftlichen Existenzfähigkeit der Betriebe grundsätzlich in Frage zu stellen.

Um ausreichende Planungssicherheit für die Betriebe ab 2010 zu schaffen, muss darüber hinaus beim nahtlosen Übergang in einen erneuten Bezug von Kurzarbeitergeld die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers durch die Bundesagentur für Arbeit ab dem ersten Kalendermonat sichergestellt werden. Dies gilt für Betriebe, die ihren Anspruch auf vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bereits im Rahmen des vorherigen Bezugs von Kurzarbeitergeld erworben haben. Bei denjenigen Betrieben, die ihren Anspruch noch nicht voll erworben haben, sind die Zeiträume aus dem vorhergehenden Bezug von Kurzarbeitergeld bei der Festsetzung der Anspruchsfrist anzurechnen.

Die grundsätzlich richtige Verlängerung der Kurzarbeit auf 18 Monate kann ihre beabsichtigte Wirkung der Beschäftigungssicherung aber nur dann ausreichend entfalten, wenn den Unternehmen die notwendige Planungssicherheit auch über das nächste Jahr hinaus gewährleistet wird. Diese Planungssicherheit fehlt den Unternehmen bislang, da die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs von Kurzarbeitergeld nur bis Ende 2010 gesetzlich zugesichert ist. Erst Mitte des nächsten Jahres soll über eine mögliche Erstattung bis zum Ablauf der Bezugsfrist von maximal 18 Monaten beraten werden.

Wenn mit der zweiten ÄnderungsVO den Betrieben bis zum Ablauf der Bezugsfrist von maximal 18 Monaten bis Ende Mai 2012 Planungssicherheit gegeben wird, dann muss folgerichtig bis zum Ablauf dieser maximalen Bezugsfrist auch Planungssicherheit geschaffen werden hinsichtlich der vollen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber durch die Bundesagentur für Arbeit.