Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember 2004 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
- Zum Gesetzentwurf allgemein
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Der Bundesrat stellt fest, dass es aufgrund der Tilgung der Ausgleichsforderungen durch den Bund sachgerecht ist, diesem die Forderungsberechtigung unmittelbar zuzusprechen, da die Kreditinstitute nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht mehr Inhaber der Forderung sind.
Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass mögliche Rückflüsse für geleistete Ausgleichsforderungen bei den alten Ländern dadurch entfallen werden. Soweit daher die Länder auf eigene vermögenswerte Rechtspositionen verzichten, muss in den Gesetzentwurf eine Abgeltungszahlung des Bundes zu Gunsten der Länder aufgenommen werden. Dies ist im Wege einer pauschalen Abgeltung denkbar.
- Zu Artikel 1 (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AFRG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 AFRG-E statt einer unwiderleglichen eine widerlegliche Vermutung zulasten des Schuldners der Altforderung anzuordnen ist.
Begründung
Die Anordnung einer Vermutung zulasten des Schuldners der Altforderung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AFRG-E, eine Ausgleichsforderung sei gewährt worden, dient dazu, die Durchsetzung der Altforderung auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Satz 1 AFRG-E zu erleichtern. Ihre Ausgestaltung als unwiderlegliche Vermutung führt aber möglicherweise dazu, dass der Schuldner in Fällen, in denen Ausgleichsforderungen tatsächlich nicht gewährt wurden, zweimal in Anspruch genommen wird: Einmal durch das nicht wirksam enteignete Kreditinstitut und außerdem durch die Bundesrepublik Deutschland, der der Einwand, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 AFRG-E lägen mangels Gewährung der Ausgleichsforderung nicht vor, nicht entgegengehalten werden könnte. Es liegt deshalb näher, die Vermutung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AFRG-E als widerlegliche auszugestalten und dem Schuldner, der dem Kreditinstitut in diesem Falle den Streit verkünden wird, den Beweis des Gegenteils nach § 292 Satz 1 ZPO zu eröffnen.