Antrag der Länder Saarland, Baden-Württemberg, Bayern, Hessen
Änderung des Artikels 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im vereinfachten Änderungsverfahren nach Artikel 48 Absatz 6 EUV
Punkt 75 der 881. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2011
Der Bundesrat möge zu der Vorlage gemäß § § 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung nehmen:
1. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die vom Europäischen Rat am 16./17. Dezember 2010 ins Auge gefasste Änderung von Artikel 136 AEUV gemäß Artikel 23 Absatz 1 GG seiner Zustimmung bedarf.
2. Vor einer Zustimmung des Bundesrates muss sichergestellt sein, dass bei der Einrichtung des europäischen Stabilitätsmechanismus und bei der Gewährung von Finanzhilfen jeweils die notwendige Beteiligung (Unterrichtung bzw. Mitwirkung) von Deutschem Bundestag und Bundesrat erfolgt.
3. Der Bundesrat hält es für notwendig, diese parlamentarische Beteiligung gesetzlich im Einzelnen zu regeln, bevor die Änderung von Artikel 136 AEUV ratifiziert wird.