Punkt 20 der 895. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2012
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Nummer 1
Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
"1. zu prüfen, ob eine Regelung geschaffen werden könnte, nach der die Tankstellenbetreiber ihre Preise nur zu einem bestimmten Zeitpunkt einer zentralen Stelle - etwa dem Bundeskartellamt - melden müssen, die dann ab einem bestimmten Zeitpunkt des Folgetages für 24 Stunden ihre Gültigkeit behalten."
Folgeänderung:
In der Begründung ist der Absatz 3 wie folgt zu fassen:
"Die Nummer 1 zielt auf ein System ab, das derzeit in West-Australien praktiziert wird und nach dem die Tankstellenbetreiber dem dortigen Handelsministerium ihren Preis für den nächsten Tag bis 14 Uhr melden müssen; diese Preise gelten dann ab 6 Uhr des Folgetages für 24 Stunden. Dadurch, dass die Mineralölkonzerne ihre Meldungen gleichzeitig und unabhängig voneinander abgeben müssen, wird auch die hierzulande zu beobachtende Praxis unterbunden, nach der ein oder zwei Anbieter vorpreschen und die anderen im Abstand von einer oder mehreren Stunden folgen. Die vom Autofahrer als frustrierend empfundenen häufigen untertägigen Preisveränderung können nur so reduziert werden."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die in Nummer 1 des Entschließungsantrags ins Auge gefasste "Preiserhöhungsbremse" nach österreichischem Vorbild hat in der Praxis nicht zu den erhofften Preissenkungen für den Verbraucher geführt. Es besteht in einem solchen System vielmehr die Gefahr, dass die Tankstellenbetreiber den Preis vorsorglich stark erhöhen, weil sie dies nicht mehr - wie bisher - schrittweise können. Dadurch werden die als besonders zu schützende Gruppen angesehenen Pendler und das Güterkraftverkehrsgewerbe unter Umständen stärker getroffen als noch im geltenden System.