Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochbaustatistikgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochbaustatistikgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember 2004 beschlossen, den

beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochbaustatistikgesetzes Vom 2004

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Hochbaustatistikgesetz vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

4. In § 4 Nr. 3 wird die Angabe " § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe " § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt gefasst:

" § 5 Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt

Die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 werden monatlich für den abgelaufenen Kalendermonat, die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr durchgeführt."

6. § 6 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

7. In § 7 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe " § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2" ersetzt.

8. In § 9 Abs. 4 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 und Abs. 2" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 und Abs. 2 Nr. 1 und 2" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Der Bundesgesetzgeber hat durch das Hochbaustatistikgesetz 1998 die Erhebungen der Baugenehmigungen, der Baufertigstellungen, des Bauüberhangs und der Bauabgänge sowie die Fortschreibung des Wohngebäude- und Wohnungsbestandes neu geregelt. Dabei wurden die Ergebnisse der überprüfung des Programms der Bundesstatistik im Jahre 1995 berücksichtigt und Teile der Kataloge der Erhebungsmerkmale gestrichen.

Die überprüfung von Statistiken hinsichtlich Nutzen und Kosten ist eine Daueraufgabe. Die Streichung der Bauüberhangstatistik und die Verlängerung der Periodizität der Baufertigstellungsstatistik von monatlich auf jährlich lassen eine erhebliche Entlastung der Gemeinden und Gemeindeverbände erwarten. Sie nehmen derzeit für eine gewissenhafte Durchführung der Erhebung des Bauüberhangs häufig Erkundigungen über den Bautenstand durch Augenschein vor. Vor den Baurechtsvereinfachungen war es in einigen Ländern oftmals möglich, die Statistik nach Aktenlage abzuarbeiten, weil ehedem durchgängig Anzeigen zum Bautenstand verlangt wurden.

Trotz einer Streichung der Bauüberhangstatistik und einer Verlängerung der Periodizität der Baufertigstellungsstatistik bleibt das System der Bautätigkeitsstatistiken und der Fortschreibung des Wohnungsbestandes intakt.

- Mit der Streichung der Bauüberhangstatistik reduziert sich die jährlich am Jahresende durchgeführte kombinierte Erhebung zum Bauüberhang und den Baufertigstellungen auf eine Erhebung allein der Baufertigstellungen. Folglich wird nicht mehr erhoben, ob bei einem genehmigten, aber noch nicht fertig gestellten Bauvorhaben bereits mit dem Bau begonnen wurde und ggf. wie weit der Bau bereits fortgeschritten ist.

- Obwohl die Statistik der Baufertigstellungen im Hochbaustatistikgesetz 1998 als monatliche Erhebung angeordnet ist, wird in der Praxis ein großer Teil der Baufertigstellungen erst am Jahresende gemeldet. Die monatlichen Ergebnisse der Baufertigstellungen sind daher in hohem Maße unvollständig, verursachen gleichwohl einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand.

Die Abschaffung der Bauüberhangstatistik und die Verlängerung der Periodizität der Fertigstellungsstatistik werden zwar mit Informationsverlusten verbunden sein. Das System der Bautätigkeitsstatistiken und der Fortschreibung des Wohnungsbestands bleibt jedoch grundsätzlich intakt. Die durch die Änderung des Hochbaustatistikgesetzes entstehenden Informationsverluste können deshalb und auch wegen der dagegen stehenden Entlastung der Auskunftspflichtigen (Kommunen) hingenommen werden.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Hochbaustatistikgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 1)

Durch die Aufhebung von § 1 Abs. 2 Nr. 3 entfällt die Erhebung des Bauzustands am Jahresende (Bauüberhangs).

Zu Nummer 2 (§ 2)

Folgeänderung zur Aufhebung der Vorschrift zur Erhebung des Bauüberhangs.

Zu Nummer 3 (§ 3)

Im Rahmen der Durchführung der Bauüberhangsstatistik wurde das Merkmal "Baugenehmigung oder Baurecht erloschen" erfragt. Aus wirtschaftlichen Gründen wird dieses Merkmal weiterhin - nunmehr im Rahmen der Durchführung der Baufertigstellung - erfragt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Auskunft gebenden Stellen nicht immer wieder mit Bauvorhaben konfrontiert werden, die für die Statistik nicht relevant sind. Im übrigen handelt es sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung der Vorschrift zur Erhebung des Bauüberhangs.

Zu Nummer 4 (§ 4)

Folgeänderung zur Aufhebung der Vorschrift zur Erhebung des Bauüberhangs. Zu Nummer 5 (§ 5)

Folgeänderung zur Aufhebung der Vorschrift zur Erhebung des Bauüberhangs sowie Verlängerung der Periodizität der Baufertigstellungsstatistik von monatlich auf jährlich zum Jahresende.

Zu Nummer 6 (§ 6)

Folgeänderung zur Aufhebung der Vorschrift zur Erhebung des Bauüberhangs.

Zu Nummer 7 (§ 7)

Folgeänderung zur Aufhebung der Vorschrift zur Erhebung des Bauüberhangs.

Zu Nummer 8 (§ 9)

Folgeänderung zur Erweiterung des Merkmalkatalogs der Erhebung der Baufertigstellungen.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Um die Entlastungen möglichst bald wirksam werden zu lassen, sollen die Änderungen zum frühest möglichen Zeitpunkt in Kraft treten.