Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 879. Sitzung am 11. Februar 2011 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 2 Absatz 10a Satz 1)

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b sind in § 2 Absatz 10a Satz 1 nach den Wörtern "des Technischen Hilfswerks und" die Wörter "sonstiger Einheiten" einzufügen.

Begründung:

In der gesamten bisherigen Diskussion wurde insbesondere auch gegenüber der Europäischen Union die zutreffende Auffassung vertreten, dass es sich bei den Feuerwehren, den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten und dem Technischen Hilfswerk um Einsatzpotenziale des Katastrophenschutzes handelt bzw. der Katastrophenschutz zum allergrößten Teil aus diesen Organisationen besteht. Die Formulierung in § 2 Absatz 10a Satz 1 StVG vermittelt jedoch gerade die Auffassung, dass der Katastrophenschutz neben den o.g. Organisationen besteht. Dies ist jedoch unzutreffend. Allerdings bestehen neben den o.g. Organisationen auch sonstige Einheiten des Katastrophenschutzes (z.B. Regieeinheiten), die daher gesondert erfasst werden müssen.

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d (§ 2 Absatz 16 Satz 1)

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d ist § 2 Absatz 16 Satz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Änderung dient der Klarstellung, dass dem Beschluss des Bundesrates vom 9. Juli 2010 zur BR-Drucksache 308/10 (PDF) entsprechend auch die Möglichkeit einer Einweisung und Prüfung durch Fahrlehrer geschaffen wird. Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung hierzu bislang enthaltene Formulierung ist zumindest missverständlich.