Beschluss des Bundesrates
Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen - 10. BImSchV)

Der Bundesrat hat in seiner 853. Sitzung am 19. Dezember 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen - 10. BImSchV)

A Änderungen

1. Zu § 6 Überschrift, Satz 2 - neu - und 3 - neu -

§ 6 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Durch diesen Änderungsvorschlag soll sichergestellt werden, dass auch Biomethan (Biogas) in Kraftstoffqualität uneingeschränkt verwendet werden kann. Mit der Klarstellung wird die erforderliche Einheitlichkeit mit dem Gesetzentwurf zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (BR-Drs. 830/08 (PDF) ) hergestellt.

Dieser Gesetzentwurf verweist zwar auf die 10. BImSchV, ohne jedoch zu berücksichtigen, dass in der 10. BImSchV nur Erdgas erwähnt wird. Dies könnte bei enger Auslegung bedeuten, dass tatsächlich nur Erdgas, aber kein Biogas verwendet werden darf.

Zwar ist nach DIN 51624 die Zumischung von Biogas zulässig, doch könnte dies durch die 10. BImSchV als rechtlich übergeordnete Vorschrift wegen der ausschließlichen Verwendung des Begriffs "Erdgas" eingeschränkt sein. Außerdem lässt die DIN-Norm offen, ob damit auch die Verwendung von reinem Biogas zulässig ist.

2. Zu § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2

§ 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Durch diesen Änderungsvorschlag soll sichergestellt werden, dass auch über Betriebstankstellen nur Ottokraftstoffe in den Verkehr gebracht werden, die für Kraftfahrzeuge geeignet sind und die die Einhaltung der Abgasnormen erwarten lassen.

Gemäß § 11 ist die Kfz-Industrie verpflichtet, für von ihr in Verkehr gebrachte Fahrzeuge die empfohlenen und verwendbaren Kraftstoffqualitäten bekannt zu geben. Das können grundsätzlich nur Kraftstoffe nach §§ 1 bis 7 oder gleichwertige Kraftstoffe nach § 8 sein. Durch Weiterentwicklungen können neuere Fahrzeugmodelle teilweise auch andere Kraftstoffe verwenden, ohne dass es dadurch zu schädlichen Umwelteinwirkungen oder zu Schäden an den Fahrzeugen kommt. Aber auch in diesen Fällen kann es sich nur um definierte Kraftstoffe handeln. Für Mischkraftstoffe nicht definierter Qualität besteht daher regelmäßig keine zulässige Verwendung und somit auch kein Bedarf. Der Einsatz solcher ungeeigneter Kraftstoffe kann zu einem erhöhten Emissionsausstoß und damit auch zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen.

Der Ottokraftstoff E 10, der für viele Kraftfahrzeuge geeignet ist, ist bisher noch nicht genormt. Die Normung wird voraussichtlich im ersten Quartal 2009 abgeschlossen sein. Da dieser Kraftstoff bisher schon vereinzelt angeboten wird, kann er zumindest über Betriebstankstellen generell zugelassen werden.

Eine Auszeichnung der Kraftstoffqualität ist erforderlich, da an Betriebstankstellen häufig nicht nur der betriebliche Fuhrpark betankt wird, sondern auch die Privatfahrzeuge von Betriebsangehörigen. Ohne eine Auszeichnung kann in diesen Fällen vom Fahrzeughalter nicht geprüft werden, ob der Kraftstoff für das Fahrzeug geeignet ist.

3. Zu § 10 Abs. 1 Satz 2 - neu -Dem § 10 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

In der Praxis kommt es an den Tankstellen immer wieder zu Problemen mit dem Nachweis der gelieferten Kraftstoffqualitäten. Hier ist eine Präzisierung analog zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift in der Verordnung selbst erforderlich, um vor dem Hintergrund der nach wie vor unzureichenden Qualitäten einzelner Kraftstoffsorten (insbesondere Biodiesel) und der fehlenden Erfahrung mit den Alternativkraftstoffen (insbesondere E 85 und Erdgas) für den Vollzug eine rechtlich bindende Vorschrift zu erhalten, die die Ahndung von Verstößen erleichtern hilft.

4. Zu § 14 Nr. 1

In § 14 Nr. 1 ist die Angabe "§ 1 Satz 1, § 2 Satz 1 oder §§" durch die Angabe "§§ 1, 2," zu ersetzen.

Begründung

Durch Bezugnahme nur auf den Satz 1 in den §§ 1 und 2 sind Verstöße gegen die DIN EN-Normen künftig nicht mehr als Ordnungswidrigkeiten anzusehen. Hier scheint offensichtlich ein redaktioneller Fehler vorzuliegen, der bei der Anpassung eines älteren Entwurfes entstanden ist.

5. Zu § 15 Satz 1

§ 15 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Unternehmen der Mineralölbranche haben sich auf die Einführung der geänderten Kraftstoffqualitäten vorbereitet, so dass der Einführung zum 1. Januar 2009 nichts im Wege steht.

B Entschließung

Begründung

Die in § 9 Abs. 2 der 10. BImSchV-E vorgesehenen Regelungen sehen für E 10 lediglich eine Abgabe über Betriebstankstellen an geschlossene Fahrzeugflotten vor. Damit wird die bereits laufende freiwillige Markteinführung von E 10 konterkariert. Es gibt keinen Grund, die Nutzung von E 10 in der weit überwiegenden Mehrheit des Kfz-Bestandes aus deutscher Herstellung zu verhindern und den Autofahrern die im Markt bereits eingeführte Benzinsorte E 10 als eine umweltfreundliche und preisgünstige Alternative vorzuenthalten.