Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Übereinkommens vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

A. Problem und Ziel

Das Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen ist seit dem 6. Oktober 1996 in Kraft (BGBl. 1996 II S. 2760). Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Übereinkommen mit dem Gesetz vom 2. September 1994 zu dem Übereinkommen zum Schutz grenzüberschreitender Wasserläufe zugestimmt (BGBl. 1994 II S. 2333).

Wie im Rahmen anderer UN ECE-Umweltübereinkommen auch soll das Übereinkommen für außerhalb der UN ECE-Region gelegene Staaten für deren Beitritt geöffnet werden. Für diese Öffnung besteht Bedarf aufgrund des steigenden Interesses an der Arbeit des Übereinkommens und an der Einbindung von Drittstaaten, die Flusseinzugsgebiete mit UN ECE-Staaten teilen. Die Vertragsparteien des Übereinkommens haben die Artikel 25 und 26 des Übereinkommens am 28. November 2003 mit Beschluss III/1 geändert, um den Beitritt von außerhalb der UN ECE-Region gelegenen Staaten zu ermöglichen. Zwei Drittel der Staaten, die zu diesem Zeitpunkt Vertragspartei des Übereinkommens waren und die Änderungen angenommen haben, müssen diese Änderungen ratifizieren, damit sie in Kraft treten können.

B. Lösung

Durch das Vertragsgesetz sollen die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation der Änderungen geschaffen werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dem Bund, den Ländern und den Kommunen entstehen keine zusätzlichen Ausgaben.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung von Bund und Ländern (inklusive Kommunen) entsteht nicht.

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, auch nicht in Bezug auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf die sozialen Sicherungssysteme und Auswirkungen auf Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Für die Wirtschaft entstehen keine Kosten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Übereinkommens vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 30. Dezember 2011
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Übereinkommens vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Dr. Angela Merkel

Fristablauf: 10.02.12

Entwurf
Gesetz zur Änderung des Übereinkommens vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Den in Madrid am 28. November 2003 von der dritten Tagung der Vertragsparteien beschlossenen Änderungen des Übereinkommens vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (BGBl. 1994 II S. 2333) wird zugestimmt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf die Änderungen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem die Änderungen des Übereinkommens nach seinem Artikel 21 Absatz 4 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Das Gesetz schafft die Voraussetzungen, das Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen so zu ändern, dass außerhalb der UN ECE-Region gelegene Staaten dem Übereinkommen beitreten können.

Bund, Ländern und Kommunen entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Ausgaben. Für die Bundesrepublik Deutschland werden keine Rechtsänderungen erforderlich sein.

Zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft oder für die Verwaltung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates entsteht nicht. Der Gesetzentwurf sieht keine Informationspflichten für natürliche und juristische Personen vor, so dass auch keine Bürokratiekosten im Sinne des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates entstehen.

Auch für die inländische Wirtschaft, die Einzelpreise und das Preisniveau ergeben sich keine negativen Auswirkungen.

Der Gesetzentwurf ist mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

Die Wirkungen des Gesetzentwurfs entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung, insbesondere einer nachhaltigen, grenzüberschreitenden Bewirtschaftung der Wasserressourcen.

Änderung des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Amendment to the Water Convention (Übersetzung)

Die Tagung der Vertragsparteien beschließt die folgenden Änderungen des Übereinkommens:

Denkschrift

I. Allgemeines

Das Übereinkommen der UN ECE (United Nations Economic Commission for Europe = Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen wurde am 17. März 1992 abgeschlossen.

Zu den 26 Unterzeichnerstaaten zählt auch die Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen ist seit dem 6. Oktober 1996 in Kraft. Zurzeit (Stichtag: 9. Oktober 2011) sind 38 Staaten Vertragsparteien des Übereinkommens.

Das Übereinkommen dient der integrierten Gewässerbewirtschaftung in der UN ECE-Region, insbesondere dem Schutz grenzüberschreitender Gewässer durch Vermeidung, Kontrolle und Verringerung grenzüberschreitender Belastungen. Es hat zudem die gerechte Nutzung der Wasserressourcen sowie den Schutz und die Wiederherstellung von Ökosystemen zum Ziel.

Das Übereinkommen war Grundlage für einige Übereinkommen über internationale Flussgebiete, z.B. für das Übereinkommen vom 29. Juni 1994 über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau oder das neue Übereinkommen vom 12. April 1999 zum Schutz des Rheins. Es war auch eine der Grundlagen für die Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik) (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

Das Übereinkommen hat sich seit seinem Inkrafttreten zu einem aktiven Instrument der grenzüberschreitenden Bewirtschaftung von Gewässern entwickelt, das in der UN ECE-Region und darüber hinaus anerkannt ist. Es bietet eine Plattform für den Erfahrungs- und Erkenntnisaustausch. Die funktionsfähige und aktive Arbeitsstruktur hat Leitfäden zu verschiedenen Themen erarbeitet, z.B. zur Gewässerüberwachung, zu den Auswirkungen des Klimawandels und zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen in der Praxis. Im Rahmen des Übereinkommens finden zahlreiche grenzüberschreitende Projekte, Workshops, Seminare und Kapazitäten aufbauende Maßnahmen statt. An der Arbeit des Übereinkommens besteht stetig wachsendes Interesse, auch von Nicht-UN ECE-Staaten, insbesondere vor dem Hintergrund aktueller Gefährdungen der Quantität und Qualität der Wasserressourcen, z.B. durch die Auswirkungen des Klimawandels.

Aufgrund des gestiegenen Interesses an diesem Übereinkommen und des Bedarfs für die Einbindung von Drittstaaten, die Flusseinzugsgebiete mit UN ECE-Staaten teilen, soll das Übereinkommen für außerhalb der UN ECE-Region gelegene Staaten geöffnet werden. Gleichartige Regelungen gibt es in anderen UN ECE-Umweltübereinkommen, z.B. im Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten sowie zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen.

II. Zu den einzelnen Vorschriften der auf der dritten Tagung der Vertragsparteien in Madrid am 28. November 2003 beschlossenen Änderung der Artikel 25 und 26 des Übereinkommens

Zur Änderung von Artikel 25

Durch das Einfügen eines neuen Absatzes nach Absatz 2 wird Nicht-UN ECE-Staaten, die Mitglied der Vereinten Nationen sind, die Möglichkeit des Beitritts zum Übereinkommen eingeräumt. Voraussetzung für den Beitritt eines solchen Staates ist ein Beschluss der Tagung der Vertragsparteien. Ein solcher Beschluss ist jedoch erst zulässig, wenn diese Änderung von Artikel 25 in Kraft getreten ist.

Zur Änderung von Artikel 26

Die Ergänzung in Absatz 3 regelt, dass das Übereinkommen auch für Nicht-UN ECE-Staaten am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat in Kraft tritt.