Der Deutsche Bundestag hat in seiner 8. Sitzung am 15. Dezember 2005 aufgrund de Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 16/255 - den von den Fraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm - Drucksache 16/105 -
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
- In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b wird der Absatz 4a wie folgt gefasst:
(4a) § 3 Nr. 9 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weite anzuwenden für vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer au Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 1. Januar 2006 getroffene Gerichtsentscheidung oder einer am 31. Dezember 2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen. § 3 Nr. 10 in de -bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für Entlassungen vor dem 1. Januar 2006, soweit die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen, und für ai Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit vor dem 1. Januar 2009 gezahlt Übergangsbeihilfen, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2006 begründet wurde."