Der Deutsche Bundestag hat in seiner 63. Sitzung am 9. November 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 016/3305 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Eichgesetzes - Drucksache 016/2920 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
§ 9 Ausschankmaße
- b) Der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe vorangestellt:
§ 13a Kostenerhebung
- c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
§ 22 (weggefallen)
- d) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
§ 26 (weggefallen)
- a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2. In Nummer 2 Buchstabe b wird Absatz la Nr. 4 wie folgt gefasst:
4. der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt die Entscheidung darüber zuzuweisen, dass im Ausland hergestellte Messgeräte nach Maßgabe einer nach den Absätzen 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 oder 3 erlassenen Rechtsverordnung Messgeräten, die dieser Rechtsverordnung entsprechen, gleichgestellt und insoweit von deren Anwendung ausgenommen sind; dabei kann auch das Verfahren einschließlich einer Veröffentlichung der Entscheidung geregelt werden.
- 3. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
2a. In der Überschrift des zweiten Abschnittes, in der Überschrift des § 9 sowie in § 9 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 wird jeweils das Wort "Schankgefäße" durch das Wort "Ausschankmaße" ersetzt.
- 4. Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird nach dem Wort "prüfen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch das Wort "und" ersetzt.
- c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
5. die Zusammenarbeit der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c anerkannten Stellen abzustimmen.
- 5. Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a und 4b angefügt: ,4a. Dem Fünften Abschnitt wird folgender § 13a vorangestellt:
§ 13a Kostenerhebung
Für
- 1. Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8, 9, 10, 21, 25 und 26,
- 2. die Prüfung von Normalgeräten und Prüfungshilfsmitteln,
- 3. Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes,
- 4. die Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben."
- 4b. § 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Amtshandlungen näher sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen zu bestimmen."
- 6. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
6a. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird das Wort "Kraftdroschken" durch das Wort "Kraftfahrzeugen" ersetzt.
- 7. In Nummer 8 wird die Angabe " § 14 Satz 1," gestrichen.
Fristablauf: 15.12.06
Erster Durchgang: Drucksache. 554/06 (PDF)