853. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2008
Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV)
In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 das Wort "oder" durch ein Komma zu ersetzen und nach dem Wort "Informationen" die Wörter "oder auf Grund eigener Einlassungen" einzufügen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind in § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a nach dem Wort "EWR-Führerscheins" und dem Wort "Union" jeweils das Wort "oder" durch ein Komma zu ersetzen und nach dem Wort "Informationen" die Wörter "oder auf Grund eigener Einlassungen" einzufügen.
Begründung
Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) muss der ausländische EU-/EWR-Führerschein im Bundesgebiet nicht anerkannt werden, wenn der Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip aus dem ausländischen EU- oder EWR-Führerscheindokument oder auf Grund anderer vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen ersichtlich ist.
Für die eigenen Einlassungen des Betroffenen kann nichts anderes gelten. Der EuGH hat sich mit dieser Frage bislang nicht ausdrücklich befasst (vgl. Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. September 2008). § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist deshalb zu ergänzen.
Im Falle einer gegenteiligen Entscheidung des EuGH könnte die Anwendung der Vorschrift unproblematisch ausgesetzt und zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden.
2. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 28 Abs. 4 Satz 2 - neu -, § 29 Abs. 3 Satz 2 - neu - FeV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 4 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu fassen:
- "bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen."
<wie Vorlage> ."
- "bb) Folgende Sätze werden angefügt:
- b) In Nummer 5 Buchstabe a ist die Gliederungsbezeichnung "Doppelbuchstabe cc" durch die Gliederungsbezeichnung "Doppelbuchstabe bb" zu ersetzen und wie folgt zu fassen:
- "bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, 2a und 3 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen."
<wie Vorlage> ."
- "bb) Folgende Sätze werden angefügt:
Als Folge ist in Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b die Angabe "Absatz 4 Satz 2" durch die Angabe "Absatz 4 Satz 3 zu ersetzen.
Begründung
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist ein feststellender Verwaltungsakt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2008, Az. 10 S 1688/08) erforderlich, um den Vermerk gemäß § 47 Abs. 2 FeV in den Führerschein eintragen zu können.
Durch einen feststellenden Verwaltungsakt wird auch in den Fällen, in denen Zweifel am Vorliegen von Tatbestandsvoraussetzungen bestehen, die notwendige Rechtssicherheit herbeigeführt, was insbesondere für mögliche Strafverfahren nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (Fahren ohne Fahrerlaubnis) von Bedeutung ist.
Die Ergänzungen führen außerdem dazu, dass hinsichtlich der Gebührenerhebung für den Feststellungsbescheid nach Gebühren-Nummer 399 eine rechtlich unstrittige Grundlage besteht.
3. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 29 Abs. 3 Satz 2 FeV)
In Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a ist die Gliederungsbezeichnung "Doppelbuchstabe cc" durch die Gliederungsbezeichnung "Doppelbuchstabe bb" zu ersetzen und in § 29 Abs. 3 Satz 2 nach der Angabe "Satz 1 Nr. 3 und 4 ist" die Wörter "auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis" einzufügen und nach dem Wort "Maßnahmen" die Wörter "auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis angewandt wurden," zu streichen.
Begründung
Der Wortlaut der Verordnung würde die Anwendung des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 der Fahrerlaubnisverordnung auf EU-/EWR-Fahrerlaubnisse beschränken. Hierdurch würde der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat unangemessen bevorzugt. Eine Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat würde sofort - sogar während einer verhängten Sperrfrist - wieder zum Führen eines Kraftfahrzeugs berechtigen. Dies würde eine Änderung der bisherigen Rechtslage darstellen, die so nicht der Zielsetzung des Verordnungsgebers entsprechen kann. Mit der Regelung soll durch einen Verweis auf die Tilgungsfristen des Straßenverkehrsgesetzes lediglich deutlich gemacht werden, dass nach Tilgungseintritt die bisher im Verkehrszentralregister eingetragenen Gründe der Anerkennung einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis nicht mehr entgegenstehen.