Punkt 27 der 879. Sitzung des Bundesrates am 11. Februar 2011
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, inwieweit es nach dem vorliegenden Gesetzentwurf bei Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes zu möglichen umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnissen kommen kann, insbesondere was die Annahme einer Personalgestellung zwischen Bund und Einsatzstellen betrifft, und ob diese durch eine mit § 11 Absatz 2 JFDG vergleichbare Regelung im Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vermieden werden kann.
Begründung:
Im Rahmen der Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres und Freiwilligen Ökologischen Jahres wurde ausschließlich zwischen dem jeweiligen Maßnahmenträger und den Freiwilligen eine Vereinbarung abgeschlossen. Der tatsächliche Einsatz der Freiwilligen fand auch hier bei der jeweiligen Einsatzstelle statt. Nach dieser Rechtslage war stets ein umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch nach Art einer Personalüberlassung zwischen Träger und Einsatzstelle anzunehmen. Eine solche steuerliche Belastung des Freiwilligendienstes sollte, so weit wie möglich, vermieden werden.
Daher wurde bei der Erarbeitung des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten - JFDG - neben der weiterhin bestehenden Möglichkeit zum Abschluss einer zweiseitigen Vereinbarung zwischen Freiwilligen und Träger (§ 11 Absatz 1 JFDG) mit dem § 11 Absatz 2 JFDG die Möglichkeit eröffnet, dass auch die jeweilige Einsatzstelle (beim Inlandsdienst) vertraglich in die Vereinbarung mit dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin einbezogen wird. In diesem Fall ist die Einsatzstelle selbst unmittelbar und ausschließlich Schuldnerin der Sach- und Geldleistungen gegenüber den Freiwilligen, der Träger bleibt daneben zur Betreuung und Vermittlung verpflichtet. Wenn die Beteiligten von dieser erweiternden Regelung des § 11 Absatz 2 JFDG Gebrauch machen, ist ein Leistungsaustausch nach Art einer Personalüberlassung zwischen Träger und Einsatzstelle ausgeschlossen.
Auch bei der Durchführung des neu zu schaffenden Bundesfreiwilligendienstes besteht grundsätzlich die Problematik eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschs in Form einer Personalgestellung, da hier vergleichbare Beziehungen zwischen den Freiwilligen, dem Träger und der Einsatzstelle bestehen. In dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes ist bisher jedoch nach § 8 Absatz 1 ausschließlich der Abschluss von zweiseitigen Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Freiwilligen vorgesehen (Begründung eines öffentlichen Dienstes des Bundes eigener Art). Diese mit § 11 Absatz 1 JFDG gleichzusetzende Regelung würde damit bei entsprechender Kostenerstattung durch die Einsatzstelle für die Überlassung der Freiwilligen auch beim Bundesfreiwilligendienst eine Vielzahl von Personalüberlassungsleistungen begründen.
Um eine derartige Umsatzsteuerbelastung auch beim Bundesfreiwilligendienst so weit wie möglich zu vermeiden, sollte daher im Gesetzgebungsverfahren geprüft werden, ob auch hier eine mit § 11 Absatz 2 JFDG vergleichbare Regelung geschaffen werden und dadurch die Begründung von Personalgestellungsleistungen verhindert werden kann. Alleine durch die Regelungen zur Kostenverteilung in § 17 des Gesetzentwurfs lässt sich nach Auffassung des Bundesrates die Annahme einer Personalgestellung zwischen Bund und Einsatzstellen nicht ausschließen.