Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. AE-Nr. 070023
Brüssel, den 17.12.2010
KOM (2010) 761 endgültig
2010/0366 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sind
Begründung
1. Hintergrund
- Gründe für den Vorschlag und Ziele
- Anpassung der Durchführungsbefugnisse der Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates1 an die Unterscheidung zwischen delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen der Kommission, die mit den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeführt wurde.
- Allgemeiner Kontext
In den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird zwischen zwei verschiedenen Arten von Rechtsakten der Kommission unterschieden:
- - Artikel 290 AEUV erlaubt dem Gesetzgeber, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als "delegierte Rechtsakte" bezeichnet (Artikel 290 Absatz 3).
- - Artikel 291 AEUV erlaubt den Mitgliedstaaten, alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht zu ergreifen. Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so können der Kommission mit diesen Rechtsakten Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als "Durchführungsrechtsakte" bezeichnet (Artikel 291 Absatz 4).
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
- Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
- Entfällt.
2. Konsultation von Interessengruppen Folgenabschätzung
- Konsultation von Interessengruppen
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Die Konsultation von Interessengruppen war nicht erforderlich, noch wurde externes Expertenwissen benötigt, weil der Vorschlag, die Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates an den Vertrag von Lissabon anzupassen, eine interinstitutionelle Frage ist, die alle Verordnungen des Rates betreffen wird. Die einer Vereinfachung dienenden Änderungen sind von begrenztem Umfang und rein technischer Art.
- Folgenabschätzung
- Eine Folgenabschätzung ist nicht notwendig, weil der Vorschlag, die Verordnung (EG) Nr. 485/2008 an den Vertrag von Lissabon anzupassen, eine interinstitutionelle Frage ist, die alle Verordnungen des Rates betreffen wird. Die einer Vereinfachung dienenden Änderungen sind von begrenztem Umfang und rein technischer Art.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
- Festlegung der delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse der Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates und Einfügung des entsprechenden Verfahrens für den Erlass der zugehörigen Rechtsakte.
- Rechtsgrundlage
- Artikel 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
- Subsidiaritätsprinzip
- Die Agrarpolitik fällt in den Bereich der geteilten Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit behalten, solange die EU keine einschlägigen Rechtsvorschriften in diesem Sektor erlässt. Für Kontrollen, Amtshilfe und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission sollte es ein europäisches Konzept geben, wobei es gerechtfertigt ist, die Regeln für den Informationsaustausch noch stärker zu vereinheitlichen.
- Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
- Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.
Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen: Eine Verordnung muss durch eine Verordnung geändert werden.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die Maßnahme zieht keine zusätzlichen Ausgaben der EU nach sich.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sind
Das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission2, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren4, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates5 hat die Kommission Befugnisse erhalten, einige der Vorschriften der genannten Verordnung durchzuführen.
- (2) Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 verliehenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstehend: der Vertrag) angepasst werden.
- (3) Die Kommission sollte die Befugnis haben, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 zu erlassen. Die Elemente, für die diese Befugnis ausgeübt werden kann, sowie die Bedingungen, denen diese Delegierung unterliegt, sollten festgelegt werden.
- (4) Um eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte die Kommission ermächtigt werden, Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 des Vertrags zu erlassen. Die Kommission sollte insbesondere ermächtigt werden, einheitliche Vorschriften über den Informationsaustausch zu erlassen. Die Kommission sollte diese Durchführungsrechtsakte mit Unterstützung des Ausschusses für die Agrarfonds gemäß Artikel 41d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik6 und im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates ... [Nach Erlass der zurzeit im Europäischen Parlament und im Rat erörterten Verordnung gemäß Artikel 291 Absatz 3 AEUV über die Kontrollmechanismen zu ergänzen] ... erlassen.
- (5) Die Verordnung (EG) Nr. 485/2008 ist daher entsprechend zu ändern - Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 485/2008 wird wie folgt geändert:
- (1) Artikel 1 Absatz 2 zweiter Satz erhält folgende Fassung:
"Um Maßnahmen, die sich naturgemäß nicht für Expost-Kontrollen durch Prüfung der Geschäftsunterlagen eignen, vom Geltungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten im Einklang mit den Bedingungen der Artikel 13a, 13b und 13c der vorliegenden Verordnung eine Liste der anderen Maßnahmen erstellen, auf die die vorliegende Verordnung keine Anwendung findet."
- (2) Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Satz wird gestrichen.
- b) Absatz 5 wird gestrichen.
- (3) Artikel 13 wird gestrichen.
- (4) Die folgenden Artikel werden eingefügt:
"Artikel 13a
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach der vorliegenden Verordnung wird der Kommission für eine unbestimmte Dauer übertragen.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat mit.
Artikel 13b
Die in Artikel 13a genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.
Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.
Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm bezeichneten Befugnisse. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 13c
Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.
Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft.
Der delegierte Rechtsakt kann bereits vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.
Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhebt, erläutert die Gründe für seine Einwände.
Artikel 13d
Im Hinblick auf eine unionsweit einheitliche Anwendung dieser Verordnung erlässt die Kommission erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Verfahren des Artikels 42d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 Bestimmungen, die insbesondere folgende Punkte behandeln:
- a) die Koordinierung gemeinsamer Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1;
- b) Einzelheiten und Spezifikationen zu Inhalt, Form und Einreichungsweise der Aufforderungen, Inhalt, Form und Art der Unterrichtung sowie Bereitstellung und Austausch von Informationen im Rahmen der vorliegenden Verordnung;
- c) Bedingungen und Modalitäten für die Veröffentlichung der im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen Informationen oder Sondervorschriften und -bedingungen, nach denen diese von der Kommission verbreitet oder den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...].
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1. ABl. L 143 vom 3.6.2008, S. 1.
- 2. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 3. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 4. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 5. ABl. L 143 vom 3.6.2008, S. 1.
- 6. ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.