868. Sitzung des Bundesrates am 26. März 2010
A.
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Rechtsausschuss (R) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung in folgender Fassung anzunehmen:
- 1. Der Bundesrat akzeptiert die Absicht, die im Jahr 1992 abgegebene Vorbehaltserklärung zur UN-Kinderrechtskonvention zurückzunehmen. (bei Annahme entfallen Ziffer 2 und 3)
Begründung
Bei dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) vom 5. Dezember 1989 handelt es sich um das zentrale internationale Vertragswerk für den Kinderschutz.
Die Bundesrepublik Deutschland fühlt sich dem Kinderschutz seit jeher verpflichtet und richtet ihre Gesetze an diesem aus. Die UN-Kinderrechtskonvention hat positive Entwicklungen im nationalen Recht zusätzlich gefördert. So wurden etwa durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1998 für eheliche und nichteheliche Kinder weitestgehend gleiche rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen. Darüber hinaus gilt seit dem Jahr 2001 ein absolutes Gewalt- und Züchtigungsverbot in der Kindererziehung.
Die von der Bundesregierung im Jahr 1992 abgegebene Vorbehaltserklärung betraf von Anfang an lediglich kleine Teilbereiche der deutschen Rechtsordnung.
Bereits in der 16. Wahlperiode war die Bundesregierung der Auffassung, dass die Rücknahme des Vorbehalts keine Änderungen im Bundes- oder Landesrecht erforderlich mache (vgl. BT-Drucksache 016/6076).
Der Bundesrat akzeptiert die Absicht, die Vorbehaltserklärung zurückzunehmen. Er bittet die Bundesregierung, die Beteiligung der Länder gemäß dem Lindauer Abkommen einzuleiten.
- 2. Der Bundesrat begrüßt die im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und FDP vom 26. Oktober 2009 zum Ausdruck kommende Absicht, die im Jahr 1992 abgegebene Vorbehaltserklärung zur UN-Kinderrechtskonvention zurückzunehmen.
(bei Annahme entfällt Ziffer 3)
(entfällt bei Annahme von Ziffer 1)
Begründung
Bei dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) vom 5. Dezember 1989 handelt es sich um das zentrale internationale Vertragswerk für den Kinderschutz.
Die Bundesrepublik Deutschland fühlt sich dem Kinderschutz seit jeher verpflichtet und richtet ihre Gesetze an diesem aus. Die UN-Kinderrechtskonvention hat positive Entwicklungen im nationalen Recht zusätzlich gefördert. So wurden etwa durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1998 für eheliche und nichteheliche Kinder weitestgehend gleiche rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen. Darüber hinaus gilt seit dem Jahr 2001 ein absolutes Gewalt- und Züchtigungsverbot in der Kindererziehung.
Die von der Bundesregierung im Jahr 1992 abgegebene Vorbehaltserklärung betraf von Anfang an lediglich kleine Teilbereiche der deutschen Rechtsordnung.
Bereits in der 16. Wahlperiode war die Bundesregierung der Auffassung, dass die Rücknahme des Vorbehalts keine Änderungen im Bundes- oder Landesrecht erforderlich mache (vgl. BT-Drucksache 016/6076).
Der Bundesrat begrüßt die im Koalitionsvertrag zum Ausdruck kommende Absicht, die Vorbehaltserklärung zurückzunehmen. Er bittet die Bundesregierung, die Beteiligung der Länder gemäß dem Lindauer Abkommen einzuleiten.
B.
- 3. Der federführende Ausschuss für Frauen und Jugend empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen. (entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder 2)