840. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2007
A.
- 1. Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - ( § 129 Abs. 1 StGB), Nr. 2 Buchstabe a (§ 129a Abs. 5 Satz 2 StGB)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach Nummer 1 ist folgende Nummer 1a einzufügen:
"1a. In § 129 Abs. 1 werden die Wörter "um Mitglieder oder Unterstützer" gestrichen."
- b) Nummer 2 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
"a) In Satz 2 werden die Wörter "um Mitglieder oder Unterstützer" gestrichen."
Folgeänderungen:
- a) Das Vorblatt ist wie folgt zu ändern:
- aa) Unter "B. Lösung" ist der zweite Spiegelstrich wie folgt zu fassen:
- "- Wiederherstellung der Strafbarkeit der sogenannten Sympathiewerbung im Rahmen von § 129 Abs. 1 und § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB."
- bb) Unter "D. Finanzielle Auswirkungen" "2. Vollzugsaufwand" sind die Wörter "des Straftatbestands des § 129a Abs. 5 StGB" durch die Angabe "von § 129 Abs. 1 und § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB" zu ersetzen.
- b) Die Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a ist auf Artikel 1 Nr. 1a zu erstrecken und die Überschrift daher wie folgt zu fassen:
- aa) Unter "B. Lösung" ist der zweite Spiegelstrich wie folgt zu fassen:
Begründung (nur für das Plenum):
Durch Streichen der Wörter "um Mitglieder oder Unterstützer" in § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB wird die früher geltende Regelung (§ 129a Abs. 3 StGB a.F.) vollständig wieder hergestellt. Es erscheint geboten, die Wiedereinführung der Strafbarkeit der sogenannten Sympathiewerbung - wie im früher geltenden Recht - auch für § 129 StGB vorzusehen.
B.
- 2. Der federführende Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat vor, Staatsminister Jürgen Banzer (Hessen) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.