Mitteilung des Präsidenten
Benennung von Vertretern in Beratungsgremien der Europäischen Union
(Themenbereich "Seilbahnen für den Personenverkehr" in Beratungsgremien der Kommission)

Die gemeinsame Liste der Beratungsgremien bei Kommission und Rat (Abschnitt IV, Ziffer 2 der Bund-Länder-Vereinbarung vom 29. Oktober 1993) ist um den Themenbereich Seilbahnen für den Personenverkehr in Beratungsgremien der Kommission auf dem Gebiet der Richtlinie 2000/9/EG* ergänzt worden.

Der Bundesrat kann gemäß § 6 Abs. 1 EUZBLG i.V.m. Abschnitt IV der Bund-Länder-Vereinbarung für diesen Themenbereich ein/e Ländervertreter/in zur ständigen Teilnahme (Liste A) benennen.


* Vgl. Drucksache 165/94 = AE-Nr. 940534 (Richtlinie 2000/9/EG v. 20.03.2000, ABl. L 106 v. 03.05.2000, S. 21)