A Problem und Ziel
- Die Richtlinie 2003/11/EG beinhaltet ein Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von Pentabromdiphenylether (PentaBDE) sowie PentaBDE-haltigen Zubereitungen. Erzeugnisse und deren Bestandteile, die mit PentaBDE behandelt wurden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Von diesen Verboten sind unter anderem Notevakuierungssysteme von Flugzeugen betroffen, die zum Zwecke des Flammschutzes mit PentaBDE ausgerüstet werden. Die Richtlinie wurde im Jahr 2003 mit der "Siebten Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen" in nationales Recht umgesetzt.
- Notevakuierungssysteme von Flugzeugen bedürfen der Zulassung durch die Luftfahrtbehörden. Flammhemmend ausgerüstet sind diese Systeme derzeit mit PentaBDE . Noch nicht zugelassen sind hingegen Notevakuierungssysteme von Flugzeugen, die mit alternativen Flammschutzmitteln ausgerüstet werden. Um die Auslieferung von Flugzeugen und den weiteren Luftfahrtbetrieb während des laufenden Zulassungsverfahrens sicher zu stellen, sieht die Richtlinie 2004/98/EG eine bis zum 31. März 2006 befristete Ausnahme von den o.g. Verboten für Flugzeugnotrutschen vor.
B Lösung
- Änderung der Chemikalien-Verbots-Verordnung und der Gefahrstoffverordnung
C Alternativen
- Keine
D Kosten der öffentlichen Haushalte
Keine
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Keine
E Sonstige Kosten und Preiswirkungen
- Keine
Verordnung der Bundesregierung
Neunte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Oktober 2004
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus
Sehr geehrter Herr Präsident.
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Neunte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Neunte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1 Änderung der Chemikalien-Verbots-Verordnung
Die Chemikalien -Verbotsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. 15.1367 ), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
Im Anhang zu § 1 Abschnitt 25 Spalte 3 werden folgende Absätze 1 und 2 eingefügt:
(1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 und Nr. 2 gilt bis zum 31. März 2006 nicht für das Inverkehrbringen von Pentabromdiphenylether und Pentabromdiphenyletherhaltigen Zubereitungen zum Zwecke der Verwendung in Notevakuierungssystemen von Flugzeugen sowie deren Bestandteilen.
(2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 3 gilt bis zum 31. März 2006 nicht für das Inverkehrbringen von Notevakuierungssystemen von Flugzeugen sowie deren Bestandteilen, die mit Pentabromdiphenylether oder Pentabromdiphenyletherhaltigen Zubereitungen behandelt wurden."
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/98/EG der Kommission vom 30.09.2004 zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Pentabromdiphenylether in Notevakuierungssystemen von Flugzeugen zwecks Anpassung ihres Anhangs I an den technische Fortschritt (ABl. EU Nr. L 305 S. 63) in deutsches Recht.
Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233; 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
Dem Anhang IV Nr. 23 wird folgender Satz angefügt:
Das Verbot gilt bis zum 31. März 2006 nicht für die Verwendung von Pentabromdiphenylether und Pentabromdiphenyletherhaltigen Zubereitungen in Notevakuierungssysnylether und Pentabromdiphenyletherhaltigen Zubereitungen in Notevakuierungssystemen von Flugzeugen sowie deren Bestandteilen.
Artikel 3 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung m Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundeskanzler
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie der Kommission 2004/98/EG vom 30.09.2004 zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Pentabromdiphenylether in Notevakuierungssystemen von Flugzeugen zwecks Anpassung ihres Anhangs I an den technische Fortschritt (ABl. EU (Nr. ) L 305 S. 63) in nationales Recht.
1. Ausgangslage
Die Richtlinie 2003/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 zur 24. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. EU (Nr. ) L 42 S. 45) beinhaltet ein Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von Pentabromdiphenylether (PentaBDE) sowie PentaBDE-haltigen Zubereitungen. Erzeugnisse und deren Bestandteile, die mit PentaBDE behandelt wurden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Von diesen Verboten sind unter anderem Notevakuierungssysteme von Flugzeugen betroffen, die zum Zwecke des Flammschutzes mit PentaBDE ausgerüstet werden. Die Richtlinie 2003/11/EG wurde bereits mit der Siebten Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen vom 29. August 2003 (BGBl.1 S.1697) in nationales Recht umgesetzt.
Notevakuierungssystemen von Flugzeugen bedürfen der Zulassung durch die Luftfahrtbehörden. Flammhemmend ausgerüstet sind diese Systeme derzeit mit PentaBDE . Noch nicht zugelassen sind hingegen Flugzeugevakuierungs- und Rettungssysteme, die mit alternativen Flammschutzmitteln ausgerüstet werden. Die Zulassung hierfür wird voraussichtlich im Jahr 2005 erteilt.
2. Ziel
Um während des laufenden Zulassungsverfahrens die Auslieferung von Flugzeugen und den weiteren Luftfahrtbetrieb sicher zu stellen, sieht die Verordnung eine bis zum 31. März 2006 befristete Ausnahme von den o.g. Verboten für solche Notevakuierungssysteme von Flugzeugen vor, die noch mit PentaBDE ausgerüstet werden.3. Kosten und Preiswirkungen
3.1 Kosten der öffentlichen Haushalte
3.1.1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugaufwand
Keine
3.1.2 Vollzugsaufwand
Dem Bund entstehen durch die Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen keine verwaltungsmäßigen Mehrkosten,
Die Überwachung obliegt nach § 21 Abs.1 des Chemikaliengesetzes den Landesbehörden. Es sind keine zusätzliche Kosten zu erwarten.
3.2 Sonstige Kosten und Preiswirkungen
Keine
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung der Chemikalien-Verbots-Verordnung)
Es wird eine bis zum 31. März 2006 befristete Ausnahme von dem Verbot des Inverkehrbringens von PentaBDE , PentaBDE-haltigen Zubereitungen sowie damit ausgerüsteter Notevakuierungssysteme von Flugzeugen eingeführt.
2. Zu Artikel 2 (Änderung der Gefahrstoffverordnung)
Analog zur Chemikalien-Verbots-Verordnung wird eine bis zum 31. März 2006 befristete Ausnahme von dem Verbot des Verwendens von PentaBDE und PentaBDE-haltigen Zubereitungen zur flammhemmenden Ausrüstung von Notevakuierungssystemen von Flugzeugen eingeführt.
3. Zu Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung.