Antrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
(16. RSA-ÄndV)

Punkt 38 der 840. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2007

Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 34 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 - neu - bis Satz 6 - neu - RSAV)

In Artikel 1 Nr. 3 ist § 34 Abs. 3 wie folgt zu ändern:

Begründung

Gegenstand des politischen Kompromisses zur Einführung des Gesundheitsfonds war eine Abfederung der Mehrbelastungen einzelner Länder durch eine Konvergenzphase, nach der die tatsächlichen Mehrbelastungen durch sämtliche durch die Fondssystematik ausgelösten Mechanismen 100 Millionen Euro pro Jahr nicht übersteigen dürfen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es erforderlich, dass vor Inkrafttreten des Gesundheitsfonds die zugrunde zu legenden länderspezifischen Be- und Entlastungswirkungen durch ein wissenschaftliches Gutachten quantifiziert werden. Um eine valide Datenbasis zu erhalten, sind zumindest die Zielfragen der wissenschaftlichen Untersuchung festzulegen. Der in der Vorlage des Bundesministeriums für Gesundheit vorgesehene Gutachtenauftrag ist vor diesem Hintergrund zu unpräzise und muss konkretisiert werden. Insbesondere müssen die bereits gegenwärtig bei den überregionalen Krankenkassen stattfindenden Transfers zwischen den einzelnen Ländern berücksichtigt werden, da nur anhand dessen auch eine zutreffende Aussage über die Veränderungen auf Grund der Einführung des Gesundheitsfonds erfolgen kann. Für die Länder sind außerdem Aussagen darüber, wie sich das im Zeitablauf zu erwartende und systemimmanente Absinken der Ausgabendeckungsquote des Gesundheitsfonds länderbezogen auswirkt, von erheblicher Bedeutung.

In dieser Form ist der Gutachtenauftrag von der Ermächtigungsgrundlage in § 272 Abs. 4 SGB V i.V.m. § 272 Abs. 1 SGB V gedeckt. Nach § 272 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind insbesondere die Be- und Entlastungen für die in einem Land tätigen Krankenkassen zu berücksichtigen. Daher sind notwendigerweise die Transferwirkungen innerhalb der überregionalen Krankenkassen in die gutachterliche Stellungnahme einzubeziehen.