Deutsche Welle Bonn, den 8. Dezember 2010
Vorsitzender des Rundfunkrates
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
nach § 31 Absatz 2 des Deutsche-Welle-Gesetzes (DWG) wählt der Bundesrat zwei Mitglieder des Rundfunkrates der Deutschen Welle; für die laufende Amtsperiode hatte der Bundesrat als eines der beiden Mitglieder Herrn Staatsminister a. D. Michael Sagurna gewählt. Da Herr Sagurna kürzlich jedoch in den Medienrat der sächsischen Landesmedienanstalt berufen wurde, musste er seine Mitgliedschaft im Rundfunkrat der Deutschen Welle niederlegen, denn die Mitglieder der Gremien der Deutschen Welle dürfen nach § 25 Absatz 2 DWG nicht zugleich Mitglied eines Organs einer Anstalt sein, der die Aufsicht über Rundfunkveranstalter des privaten Rechts obliegt.
In § 28 Absatz 3 DWG ist für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Gremienmitgliedes vorgesehen, dass ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu wählen ist.
Nach weiteren Bestimmungen des Deutsche-Welle-Gesetzes ist für jedes Gremienmitglied ein stellvertretendes Mitglied zu wählen; für Herrn Sagurna war Herr Staatssekretär Johann-Adolf Cohausz (Sächsische Staatskanzlei) vom Bundesrat gewählt worden. Herr Cohausz kann somit bis auf weiteres als Vertreter an den Sitzungen des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse teilnehmen. Gleichwohl müsste nun für den Rest der bis 2013 laufenden Amtszeit ein ordentliches Mitglied des Rundfunkrats der Deutschen Welle durch den Bundesrat gewählt werden.
Somit wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie diese Nachwahl durch den Bundesrat veranlassen und mir zu gegebener Zeit die diesbezügliche Entscheidung des Bundesrats mitteilen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Valentin Schmidt