Punkt 17 der 840. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2007
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b (§ 44 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 LFGB)
In Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b ist § 44 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 4 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 1 ist am Ende das Wort "und" einzufügen.
- bb) Nummer 2 ist zu streichen.
- cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
- dd) Nach den Wörtern "in den Verkehr gebracht hat," sind die Wörter "sowie über Art und Menge des von ihm beanstandeten Lebensmittels" einzufügen.
- b) Absatz 5 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 1 ist am Ende das Wort "und" einzufügen.
- bb) Nummer 2 ist zu streichen.
- cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
- dd) Nach den Wörtern "in den Verkehr gebracht hat," sind die Wörter "sowie über Art und Menge des von ihm beanstandeten Futtermittels" einzufügen.
Begründung
Damit die Behörde eine sinnvolle Opportunitätsentscheidung hinsichtlich zu erfolgender Überwachungsmaßnahmen treffen kann, ist die Angabe von Art und Menge des beanstandeten Lebensmittels bzw. Futtermittels unbedingt erforderlich.
Durch den ursprünglichen Zusatz ("bestimmt ist") in Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und in Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 im vorgelegten Entwurf besteht keine Meldepflicht bei lebensmittel- oder futtermittelunternehmerischen Tätigkeiten wie dem Transportieren oder der Zurverfügungstellung von Lagerkapazitäten, da für sie die Ware nicht bestimmt ist. Gerade aber in diesen Fällen besteht die Aussicht, dass ein Transporteur oder Betreiber eines Lagerbetriebes als unbeteiligter Dritter Kenntnisse über illegale Machenschaften zwischen Absender und Empfänger einer Lieferung hat und die Meldeverpflichtung zur Aufdeckung führen kann, wie dies die Vorfälle in jüngster Zeit gezeigt haben.