892. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2012
A
Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat weist darauf hin, dass gemäß Artikel 168 Absatz 1 AEUV die Union die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verringerung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschäden einschließlich der Informations- und Vorbeugungsmaßnahmen unterstützen soll. Somit sollten bei Förderprogrammen mit dem Ziel der Drogenprävention im Sinne einer Verhaltens- und Verhältnisprävention vor allem die gesundheitsbezogenen und sozialen Aspekte angemessen berücksichtigt werden.
- 2. Der Bundesrat begrüßt zwar im Grundsatz die angestrebte Vereinfachung, die mit der Zusammenlegung verschiedener Programme angestrebt wird. Die Zusammenlegung darf aber nicht dazu führen, dass es zu einer Änderung der Förderschwerpunkte und Umverteilung von Fördermitteln zu Lasten der Maßnahmen zur gesundheitsbezogenen Drogenprävention kommt. Insbesondere ist sicherzustellen, dass das in der EU-Drogenstrategie (2005 bis 2012) und im EU-Drogenaktionsplan (2009 bis 2012) verankerte Prinzip eines ausgewogenen Verhältnisses von Ansätzen der Reduktion des Drogenangebots und der Drogennachfrage unter Berücksichtigung gesundheitspolitischer Aspekte weiterverfolgt wird.
Begründung:
Während sich das bisherige Programm "Drogenprävention und -aufklärung" auf eine Rechtsgrundlage aus dem Bereich Gesundheitswesen stützte und sich auf gesundheitsbezogene Aspekte, insbesondere auf die Reduzierung drogenbedingter Gesundheitsschäden, erstreckte, geht das Programm "Justiz" das Drogenproblem aus dem Blickwinkel der Kriminalprävention an. Bei der Drogenprävention dürfen die gesundheitsbezogenen Aspekte jedoch nicht ausgeblendet, sondern müssen angemessen berücksichtigt werden und in dem notwendigen Umfang auch förderfähig bleiben.
B
- 3. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.