Der Bundesrat hat in seiner 818. Sitzung am 21. Dezember 2005 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
- 1. Zu Nummer 14.2 Satz 2
In Nummer 14.2 Satz 2 sind nach dem Wort "Daten" die Wörter "(Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie Staatsangehörigkeiten)" einzufügen.
Begründung
Nach der Vorschrift bedarf es bei jeder Abweichung der im Rückmeldeverfahren übermittelten Daten eines manuellen Prüfverfahrens hinsichtlich der erfolgten Erfassung. Dies führt zu einem unnötigen und vermeidbaren Verwaltungsaufwand (z.B. bei einer für die Erfassung irrelevanten Abweichung der Angaben über die Religionszugehörigkeit) und steht einem effektiven Einsatz elektronischer Verfahrensabläufe entgegen.
Die Änderung sieht vor, dass bei einem innerdeutschen Umzug vorbehaltlich einer Mitteilung nach Nummer 13 von einer erfolgten Erfassung ausgegangen werden kann, wenn im Rückmeldeverfahren keine Differenzmitteilungen über eindeutige Identifizierungsdaten (Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie Staatsangehörigkeiten) erfolgen. Hierdurch wird ein sachgerechtes und vollständiges Erfassungsverfahren gewährleistet.
- 2. Zu Nummer 20
In Nummer 20 ist die Angabe "1. Januar 2006" durch die Angabe "1. Februar 2006" zu ersetzen.
Begründung
Zeitlich bedingte Anpassung des Inkrafttretens.