Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität

953. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017

Der federführende Rechtsausschuss (R) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 129 Absatz 1 Satz 1 StGB)

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a sind in § 129 Absatz 1 Satz 1 die Wörter "zwei Jahren" durch die Wörter "einem Jahr" zu ersetzen.

Begründung:

Es ist erforderlich, dass auch Straftaten, die im Höchstmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, weiterhin als Bezugstaten für § 129 Absatz 1 StGB in Betracht kommen. So stellt beispielsweise die Bedrohung nach § 241 StGB mit der Strafdrohung von einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von einem Jahr ein "klassisches" Mittel von kriminellen Vereinigungen im Sinne des § 129 StGB zur Durchsetzung der eigenen Ziele dar, um etwa Schutzgelder zu erpressen oder das Stillschweigen von Mitwissern sicherzustellen.

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 129 Absatz 1 Satz 2 StGB), Nummer 2 Buchstabe a1 - neu - (§ 129a Absatz 5 Satz 2 StGB)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der Gesetzentwurf schöpft den gesetzgeberischen Regelungsbedarf im Hinblick auf die Vorschriften in §§ 129, 129a StGB nicht aus. Für eine effektive Bekämpfung jedweder Formen des Terrorismus - seien sie islamistisch motiviert, seien sie rechts- oder linksgerichteter Art - sowie der organisierten Kriminalität ist es geboten, auch die sogenannte "Sympathiewerbung" für kriminelle und terroristische Organisationen in §§ 129 und 129a StGB wieder unter Strafe zu stellen.

Namentlich vor dem Hintergrund der jüngsten Anschläge auch in der Bundesrepublik Deutschland, dem Schutz des inneren Friedens und der Sicherheit der Bevölkerung ist es nicht hinnehmbar, dass im Bundesgebiet straflos für in- und ausländische Terrororganisationen und kriminelle Vereinigungen geworben werden darf. Das gilt im besonderen Maße für eine öffentlichkeitswirksam geäußerte und verbreitete Propaganda, die darauf abzielt, sich mit den Zielen derartiger Vereinigungen zu identifizieren und zu solidarisieren. Ein derartiges Handeln zielt zumindest mittelbar auf die Gewinnung von Sympathisanten, auf Anerkennung der Zielsetzung der Vereinigung und auf Schaffung eines für gemeinschädliche, terroristische Aktionen geeigneten Umfelds und bereitet damit den Nährboden für terroristische Gewalt. Bereits im Vorfeld unmittelbar schädigender terroristischer Aktivitäten muss daher - auch unabhängig von Maßnahmen auf dem Gebiet des Vereinsrechts - mit den Mitteln strafbewehrter Verbote gegen die Anbieter terroristischen Gedankenguts vorgegangen werden können.

Hinzu kommt, dass den Strafverfolgungsbehörden durch die Strafbewehrung der "Sympathiewerbung" Ermittlungsansätze geboten werden, um in die terroristischen Netzwerke eindringen zu können.

Die vorgeschlagene Regelung trägt auch den Erfordernissen Rechnung, wie sie sich für das nationale Recht aus Artikel 5 der demnächst auf EU-Ebene zur Verabschiedung anstehenden Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung ergeben werden.

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 129 Absatz 2 StGB)

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist § 129 Absatz 2 wie folgt zu fassen:

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Dies gilt unabhängig von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur."

Begründung:

Die bisher in § 129 Absatz 2 StGB-E vorgesehene Definition des Vereinigungsbegriffs schafft eine durch zahlreiche Merkmale überladene Regelung, die in dieser Ausgestaltung die Verständlichkeit und Handhabbarkeit beeinträchtigt. Darüber hinaus kann sie Missverständnisse begünstigen, etwa dahingehend, dass ein Zusammenschluss, der zum Beispiel eine kontinuierliche Mitgliedschaft voraussetzt, nicht als Vereinigung angesehen wird. Es erscheint daher geboten, die Regelung in zwei Sätze aufzuteilen, indem in einem ersten Satz die grundlegenden Erfordernisse einer Vereinigung statuiert und in einem zweiten Satz Umstände angeführt werden, die der Annahme einer Vereinigung nicht entgegenstehen.