- a) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit COM (2011) 750 final; Ratsdok. 17290/11 Drucksache: 791/11 (PDF) und zu 791/11 (PDF) in Verbindung mit
- b) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds COM (2011) 751 endg.; Ratsdok. 17289/11 Drucksache: 792/11 (PDF) und zu 792/11 (PDF) in Verbindung mit
- c) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl- und Migrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements COM (2011) 752 endg.; Ratsdok. 17285/11 Drucksache: 793/11 (PDF) und zu 793/11 (PDF) in Verbindung mit
- d) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit COM (2011) 753 endg.; Ratsdok. 17287/11 Drucksache: 794/11 (PDF) und zu 794/11 (PDF)
895. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2012
A
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS)*, der Finanzausschuss (Fz) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu den Vorlagen gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu den BR-Drucksachen 791/11 (PDF) , 792/11 (PDF) , 793/11 (PDF) und 794/11 (PDF)
- 1. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des nationalen Programms im Rahmen des vorgeschlagenen Instruments durch den Bund erfolgen wird.
- 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um eine Folgenabschätzung hinsichtlich der mit der Durchführung des Programms für die Länder entstehenden Kosten.
- 3. Der Bundesrat fordert, dass die Länder beim Vollzug der Programme im Rahmen des Fonds für die Innere Sicherheit sowie des Asyl- und Migrationsfonds nicht mit zusätzlichen Kosten belastet werden.
- 4. Es ist deshalb sicherzustellen, dass anfallende Kosten, z.B. für Personal und Verwaltung, aus den jeweiligen Fondsmitteln getragen werden.
- 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Länder bei der Erstellung des nationalen Programms sowie dem vorgeschalteten Politikdialog mit der Kommission frühzeitig und angemessen zu beteiligen.
Zur BR-Drucksache 792/11 (PDF)
- 6. Der Bundesrat begrüßt die mit der Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds verbundene Reduzierung des Verwaltungsaufwands.
- 7. Parallel dazu ist aus Sicht des Bundesrates verstärkt darauf zu achten, dass die Bereiche Sicherheit und Grenzschutz einerseits sowie Asyl und Integration andererseits deutlich voneinander abgegrenzt bleiben. Wie auf Grundlage der bisherigen Förderstruktur ist auch weiterhin eine differenzierte und damit zielgenaue Verwendung der Fördermittel für den Bereich Integration anzustreben. Es ist darauf zu achten, dass die Schwerpunkte der Förderung nicht zulasten der Integrationsförderung verschoben werden.
- 8. Die Mitgliedstaaten und die Länder sollten aus Sicht des Bundesrates bei der Festlegung der Prioritäten eingebunden und beteiligt werden.
- 9. Der Bundesrat bittet die Kommission um Prüfung, inwieweit bürokratische Anforderungen an die Träger reduziert werden können.
Zur BR-Drucksache 794/11 (PDF)
- 10. Der Bundesrat erkennt das Anliegen der EU an, durch eine Neustrukturierung der Fonds zu einer effizienteren und effektiveren Unterstützung der Maßnahmen ihrer Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Strategie Europa 2020 zu gelangen.
- 11. Der Bundesrat begrüßt insbesondere die mit dem Verordnungsvorschlag verfolgte Absicht, die im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit bereitgestellten Finanzmittel zukünftig an den Zielen der Strategie der inneren Sicherheit auszurichten sowie durch die Vereinfachung der Zugangsbedingungen eine bessere Partizipation der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten zu bewirken.
- 12. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Finanzstruktur im Bereich Inneres, die zukünftig aus dem Fonds "Innere Sicherheit und Visa und Außengrenzen", sowie aus dem "Asyl- und Migrationsfonds" bestehen soll. Er erhebt jedoch gegen den Verordnungsvorschlag insoweit Bedenken, als durch die vorgeschlagene Regelung der Finanzierung von Maßnahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit der Polizei- und Strafverfolgungsbehörden unter Wegfall der Möglichkeit der komplementären Inanspruchnahme anderer Unions- und Gemeinschaftsinstrumente die gemeinsamen grenzübergreifenden Maßnahmen der Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Grenzländer erschwert wird. Eine übergangslose Weiterentwicklung von bereits erreichten Zielen wird unterbrochen, da die grenzübergreifenden Länderprojekte, die bisher in den Regelungsbereich der EFRE-finanzierten Ziel 3-Förderung fielen, nun möglicherweise andere Finanzierungswege werden gehen müssen, was zu Problemen in der Projektaufstellung führen wird.
- 13. Der Bundesrat befürwortet insbesondere die vorgesehene Einführung einer geteilten Mittelverwaltung, da dieses Verfahren den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, über die Verteilung der zugewiesenen Mittel unter Berücksichtigung des nationalen Bedarfs in eigener Verantwortung zu entscheiden. Da der damit einhergehende Verwaltungsaufwand, z.B. durch die Einrichtung von nationalen Programmverwaltungen, in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen sollte, spricht sich der Bundesrat dafür aus, den für die Mitgliedstaaten vorgesehenen Anteil (Artikel 5 Absatz 5 des Verordnungsvorschlags) von 50 auf 70 Prozent zu erhöhen.
- 14. Der Bundesrat hält ferner eine Klarstellung innerhalb der Regelungen der Artikel 4 und 7 des Verordnungsvorschlags für erforderlich. In beiden Artikeln werden überwiegend die gleichen grenzübergreifenden Maßnahmen geregelt, zum einen auf der Ebene der Mitgliedstaaten, zum anderen auf der Unionsebene. Diese Abgrenzung ist im Hinblick auf den Charakter als grenzüberschreitende Maßnahme nicht nachvollziehbar.
- 15. Die nicht erfolgte Abgrenzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten von den Unionsmaßnahmen wird auch deshalb als problematisch angesehen, weil sich aus den unterschiedlichen Finanzierungsebenen möglicherweise unterschiedliche Finanzierungswege ergeben. Der Bundesrat sieht aufgrund der föderalen Struktur Deutschlands hierin eine Gefährdung der Kommunikation zwischen den Grenzländern.
- 16. Der Bundesrat erhebt gegen die Regelung der Unionsmaßnahmen in Artikel 7 des Verordnungsvorschlags ferner insoweit Bedenken, als hier die Förderfähigkeit von Maßnahmen zur Entwicklung eines Evaluierungsmechanismus festgeschrieben wird, der zur Umsetzung "der Strategien in den Bereichen polizeiliche Zusammenarbeit, Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und Krisenmanagement erforderlich ist". Der Bundesrat bewertet dies als problematisch, da eine Finanzierung durch die Union in diesen Fällen gekoppelt wird mit einem Prüfmechanismus, der ansonsten einen Eingriff in die Souveränität darstellen würde.
- 17. Der Bundesrat sieht das Erfordernis, bei der Verteilung der Fördermittel (Artikel 10 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags) die Strukturdaten stärker zu gewichten, um die tatsächliche Belastung der Mitgliedstaaten besser abzubilden. Deshalb wird vorgeschlagen, den Zuweisungsanteil in Buchstabe c im Verhältnis zur Anzahl der an ihren internationalen Flug- und Seehäfen abgefertigten Passagiere und Tonnen Fracht auf 20 Prozent zu erhöhen und im Gegenzug den Anteil für das Bruttoinlandsprodukt in Buchstabe e auf 30 Prozent zu reduzieren.
- 18. Über die Verwendung der für die nationale Verwaltung vorgesehenen Finanzmittel soll auf der Grundlage von nationalen Programmen entschieden werden, die von den Mitgliedstaaten zu erarbeiten und mit der Kommission abzustimmen sind (Artikel 6 des Verordnungsvorschlags in Verbindung mit Artikel 13 und 14 des Vorschlags für eine Verordnung zur Festlegung der allgemeinen Bedingungen der Förderprogramme für die innere Sicherheit - COM (2011) 752 final,
BR-Drucksache 793/11 (PDF) ). Diesen Vereinbarungen wird aufgrund der inhaltlichen Festlegungen sowie ihrer siebenjährigen Laufzeit eine herausragende Bedeutung zukommen. Die Bundesregierung wird daher gebeten, die Länder bei der Erstellung der Programme sowie dem vorgeschalteten Politikdialog mit der Kommission frühzeitig und angemessen zu beteiligen. - 19. Diese Stellungnahme ist gemäß § 5 Absatz 2 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen, da wesentliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder im Bereich der Inneren Sicherheit betroffen sind und das Vorhaben die Verwaltungsverfahren der Länder betrifft.
Der Empfehlung in Ziffer 19 widerspricht der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union mit folgender Begründung:
Begründung:
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die maßgebliche Berücksichtigung dieser Stellungnahme ist substantiiert zu begründen. Vorliegend sind jedoch keine Tatsachen vorgetragen, die die schwerpunktmäßige Betroffenheit der Gesetzgebungsbefugnisse der Länder begründen. Dies gilt auch für die Betroffenheit der Verwaltungsverfahren der Länder.
B
- 20. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage in BR-Drucksache 791/11 (PDF) gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.
C
- 21. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union,
der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage in BR-Drucksache 792/11 (PDF) gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.
D
- 22. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage in BR-Drucksache 793/11 (PDF) gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.
E
- 23. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage in BR-Drucksache 794/11 (PDF) gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.
- *. AS ist nur bei BR-Drucksache 792/11 (PDF) mitberatend.