953. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017
A
Der federführende Gesundheitsausschuss (G) und der Rechtsausschuss (R) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 1 Satz 3 - neu - SaRegG)
In Artikel 1 ist dem § 10 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:
"Der Auskunftsanspruch nach Satz 1 bleibt auch dann bestehen, wenn die Eltern oder andere gesetzliche Vertreter schon vor Vollendung des 16. Lebensjahres der Person eine Auskunft begehrt haben."
Begründung:
Diese Klarstellung ist erforderlich, da ein Auskunftsanspruch für die betreffenden Personen auch dann bestehen muss, wenn die Eltern oder andere gesetzliche Vertreter schon vor Vollendung des 16. Lebensjahres eine Auskunft begehrt haben. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Eltern oder andere gesetzliche Vertreter die erhaltene Auskunft der betroffenen Person nicht offenbaren.
2. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 3 - neu - SaRegG)
In Artikel 1 ist dem § 12 folgender Absatz 3 anzufügen:
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information."
Begründung:
Die Regelung ist notwendig, um das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information zur zuständigen Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Absatz 1 SaRegG zu bestimmen.
3. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 1600d Absatz 4 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 1600d Absatz 4 BGB darauf zu überprüfen, ob es Ausnahmen von der Regel geben kann, dass der Samenspender nicht als Vater des unter heterologer Verwendung von Samen gezeugten Kindes festgestellt werden kann.
Begründung:
§ 1600d Absatz 4 BGB schließt die Feststellung des Samenspenders als rechtlichen Vater aus. Das begegnet Bedenken, soweit keine gerichtlich überprüfbare Ausnahmeregelung zugelassen wird.
Eine mögliche Konstellation, in der die Feststellung als Vater überprüfbar sein müsste: Ein Kind ist durch Tod des rechtlichen Vaters oder durch eine erfolgreiche Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft vaterlos geworden oder es hat nie einen Vater gehabt, weil seine Mutter bei der Geburt nicht mit einem Mann verheiratet war. Dieses Kind hat seinen Samenspender ausfindig gemacht und eine persönliche Beziehung zu ihm aufgebaut. Der Samenspender ist mit der Übernahme elterlicher Pflichten ausdrücklich einverstanden und befürwortet die rechtliche Zuordnung als Vater.
Auch vor dem Hintergrund, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in einem interdisziplinär zusammengesetzten Arbeitskreis derzeit noch den Reformbedarf zum Thema Abstammung auslotet, ist die Neuregelung in § 1600d Absatz 4 BGB überprüfungsbedürftig. Die Thematik der Abstammung ist vielfältig und schwierig, insbesondere durch Fallkonstellationen wie etwa bei gleichgeschlechtlichen Partnern und bei heterologer Insemination. Besondere Probleme ergeben sich bei der Eltern-Kind-Zuordnung, wobei der Arbeitskreis noch nicht abschließend geklärt hat, ob eher die Rechtssicherheit, die biologische Elternschaft oder der Aspekt der Verantwortungsübernahme vorrangig sein soll.
Ein Abschlussbericht wird erst im Sommer 2017 erwartet.
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4. Der Ausschuss für Frauen und Jugend empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.