A. Problem und Ziel
Nach langjährigen Verhandlungen auf politischer und fachlicher Ebene wurde der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Polen und der Tschechischen Republik über den Bau einer Straßenverbindung in der Euroregion Neiße, im Raum zwischen den Städten Zittau in der Bundesrepublik Deutschland, Reichenau (Bogatynia) in der Republik Polen und Hrädek nad Nisou/Grottau in der Tschechischen Republik am 5. April 2004 in Zittau unterzeichnet.
Die Bundesstraße B 178 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und die Straße 00I/35 im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik werden durch eine an das polnische Straßennetz angebundene Straße zwischen den Ortschaften Oberullersdorf (Kopaczöw) und Hrädek nad Nisou/Grottau an der polnischtschechischen Staatsgrenze sowie zwischen den Ortschaften Zittau und Klein-Schönau (Sieniawka) an der deutschpolnischen Staatsgrenze über das Hoheitsgebiet der Republik Polen verbunden.
Das grenzüberschreitende Straßenbauprojekt hat eine große symbolische Bedeutung für das zusammenwachsende Europa vor dem Hintergrund der Erweiterung der Europäischen Union und des Beitritts der Republik Polen und der Tschechischen Republik zur EU am 1. Mai 2004.
Auch die Bedeutung des grenzüberschreitenden Straßenbauprojektes für die Einwohner der Euroregion Neiße ist enorm, da die Städte Zittau, Reichenau (Bogatynia) und Hrädek nad Nisou/Grottau auf kurzem Weg zusammengeführt und diese drei Städte sowie das regionale Straßennetz vom Durchgangsverkehr entlastet werden. Das Projekt wird die drei Städte an das weiträumige Fernstraßennetz anbinden und der Euroregion Neiße einen Entwicklungsschub bringen.
B. Lösung
Durch das Vertragsgesetz sollen die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation des trilateralen Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Polen und der Tschechischen Republik geschaffen werden.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Zur Abgeltung der Gesamtkosten für den Bau der neuen Straße, des polnischen Anteils an den Kosten für die Grenzbrücke über die Lausitzer Neiße sowie für den Bau und den Ausbau der notwendigen Anbindungen an das polnische Netz der Landesstraßen zahlt die Bundesrepublik Deutschland eine Pauschale von 13 Mio. Euro an die Republik Polen. Die Tschechische Republik zahlt eine Pauschale von 2,5 Mio. Euro an die Republik Polen.
Die Kosten für den Bau und die Erhaltung der Grenzabfertigungsanlagen an dem Grenzübergang im Raum Hrädek nad Nisou/Grottau trägt die tschechische Vertragspartei.
Die Errichtung der notwendigen Grenzabfertigungsanlagen durch die deutsche Vertragspartei erfolgt auf der Grundlage der bestehenden Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen. Die Kosten für Bau und Erhaltung der Grenzabfertigungsanlagen an dem Grenzübergang im Raum Zittau sowie die Kosten für den Bau des Teils der Grenzbrücke über die Lausitzer Neiße, der sich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet, trägt die deutsche Vertragspartei.
Gemäß Artikel 7 Abs. 1 des Abkommens vom 21. November 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Bundesfernstraßen, in der Republik Polen im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Landesstraßen (BGBl. 2002 ll S. 2331), auf dessen Grundlage die Grenzbrücke über die Lausitzer Neiße an der deutschpolnischen Staatsgrenze gebaut und erhalten werden wird, wird die Umsatzsteuer (früher in Polen so genannte Waren- und Dienstleistungssteuer) allein von der den Bau der Grenzbrücke ausführenden zuständigen Stelle getragen, die in einer Vereinbarung festgelegt werden wird.
E. Sonstige Kosten
Auswirkungen für die sozialen Sicherungssysteme und Auswirkungen auf Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, entstehen keine Kosten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Vertrag vom 5. April 2004
zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
der Republik Polen und der Tschechischen Republik
über den Bau einer Straßenverbindung in der Euroregion Neiße, im Raum zwischen den Städten Zittau in der
Bundesrepublik Deutschland, Reichenau (Bogatynia) in der Republik Polen und Hrädek nad Nisou/Grottau in der Tschechischen Republik
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. Oktober 2004
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Polen und der Tschechischen Republik über den Bau einer Straßenverbindung in der Euroregion Neiße, im Raum zwischen den Städten Zittau in der Bundesrepublik Deutschland, Reichenau (Bogatynia) in der Republik Polen und Hrädek nad Nisou/ Grottau in der Tschechischen Republik
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
Gerhard Schröder
Entwurf
Gesetz
zu dem Vertrag vom 5. April 2004
zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
der Republik Polen und der Tschechischen Republik
über den Bau einer Straßenverbindung in der Euroregion Neiße,
im Raum zwischen den Städten Zittau in der
Bundesrepublik Deutschland, Reichenau (Bogatynia) in der Republik Polen
und Hrädek nad Nisou/Grottau in der Tschechischen Republik
Vom ... 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem in Zittau am 5. April 2004 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Polen und der Tschechischen Republik über den Bau einer Straßenverbindung in der Euroregion Neiße, im Raum zwischen den Städten Zittau in der Bundesrepublik Deutschland, Reichenau (Bogatynia) in der Republik Polen und Hrädek nad Nisou/Grottau in der Tschechischen Republik wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 8 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
I . Allgemeiner Teil
Durch dieses Gesetz werden die Regelungen des am 5. April 2004 unterzeichneten Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Polen und der Tschechischen Republik über den Bau einer Straßenverbindung in der Euroregion Neiße im Raum zwischen den Städten Zittau in der Bundesrepublik Deutschland, Reichenau (Bogatynia) in der Republik Polen und Hrädek nad Nisou/Grottau in der Tschechischen Republik in nationales Recht umgesetzt.
II . Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Auf den Vertrag findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich, weil der Vertrag Steuern berührt, deren Aufkommen den Ländern oder Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem der Vertrag nach seinem Artikel 8 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkungen
Der Vertrag hat insoweit Auswirkungen auf den Haushalt des Bundes, als die Bundesrepublik Deutschland zur Abgeltung der Gesamtkosten für den Bau der neuen Straße, des polnischen Anteils an den Kosten für die Grenzbrücke über die Lausitzer Neiße sowie für den Bau und den Ausbau der notwendigen Anbindungen an das polnische Netz der Landesstraßen eine Pauschale von 13 Mio. Euro an die Republik Polen zahlt.
Die Kosten für Bau und Erhaltung der Grenzabfertigungsanlagen an dem Grenzübergang im Raum Zittau sowie die Kosten für den Bau des Teils der Grenzbrücke über die Lausitzer Neiße, der sich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet, trägt die deutsche Vertragspartei.
Der Vertrag hat keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen.
Kosten entstehen durch das Gesetz weder bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere nicht bei mittelständischen Unternehmen, noch bei sozialen Sicherungssystemen.
Vor diesem Hintergrund sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
der Republik Polen und der
Tschechischen Republik
über
den Bau einer Straßenverbindung in der Euroregion Neiße,
im Raum zwischen den Städten Zittau in der Bundesrepublik Deutschland,
Reichenau (Bogatynia) in der Republik Polen und
Hrädek nad Nisou/Grottau in der Tschechischen Republik
Die Bundesrepublik Deutschland,
die Republik Polen
und
die Tschechische Republik -
im Folgenden "Vertragsparteien" genannt,
in dem Bestreben, den Straßenverkehr zwischen den Staaten und den internationalen Verkehr durch ihre Hoheitsgebiete dauerhaft zu erleichtern und die Sicherheit und Leichtigkeit dieses Verkehrs nachhaltig zu verbessern -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Gegenstand und Ziel des Vertrags
- (1) Die Bundesstraße 178 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und die Straße 00I/35 im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik werden durch eine an das polnische Straßennetz angebundene Straße zwischen den Ortschaften Oberullersdorf (Kopaczöw) und Hrädek nad Nisou/Grottau an der polnischtschechischen Staatsgrenze sowie zwischen den Ortschaften Zittau und Klein-Schönau (Sieniawka) an der deutschpolnischen Staatsgrenze über das Hoheitsgebiet der Republik Polen verbunden.
- (2) Zu diesem Zweck werden folgende Vorhaben verwirklicht:
- 1. Bau einer Straße im Hoheitsgebiet der Republik Polen der Klasse G (Fahrstreifen von 2 mal 3,5 m und befestigte Seitenstreifen von 2 mal 2 m) für Fahrzeuge mit einem Achsdruck bis 115 kN, nachfolgend "neue Straße" genannt, sowie Bau und Ausbau notwendiger Anbindungen an das Netz der polnischen Landesstraßen,
- 2. Bau einer Grenzbrücke über die Lausitzer Neiße an der deutschpolnischen Staatsgrenze, die die Bundesstraße 178 mit der neuen Straße verbindet,
- 3. Bau notwendiger Grenzabfertigungsanlagen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Raum Zittau und im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik im Raum Hrädek nad Nisou/Grottau, gesondert zu regeln gemäß geltender Abkommen.
- (3) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die im Absatz 2 genannten Vorhaben bis Ende 2007 fertig gestellt werden.
Artikel 2 Streckenführung, Ausführung und Abnahme der neuen Straße
- (1) Die polnische Vertragspartei wird im Hoheitsgebiet der Republik Polen die neue Straße nach Maßgabe des in der Republik Polen geltenden Rechts planen und bauen.
- (2) Die Verbindung der Straßen an der deutschpolnischen Staatsgrenze wird nördlich von Zittau/Klein-Schönau (Sieniawka), an der polnischtschechischen Staatsgrenze westlich von Oberullersdorf (Kopaczöw) liegen. Die genaue Trasse der neuen Straße im Hoheitsgebiet der Republik Polen wird durch die polnische Vertragspartei bestimmt.
- (3) Die genaue Kennzeichnung des Trassenverlaufs der neuen Straße in dem unmittelbar an der deutschpolnischen sowie an der polnischtschechischen Staatsgrenze anliegenden Gebiet wird auf der Grundlage der gemeinsam koordinierten Entwurfsunterlagen durchgeführt, in denen auch die Parameter für Richtung und Höhe an den Anbindungsstellen sowie die Grenzsteine bestimmt werden.
- (4) Die polnische Vertragspartei wird in ihrem Hoheitsgebiet im Bereich der neuen Straße ingenieurgeologische Untersuchungen und Landvermessungsarbeiten sowie archäologische Ausgrabungsarbeiten mit dem Ziel des Schutzes der archäologischen Kulturgüter durchführen. Finanziert werden diese aus den für die Bauausführung der neuen Straße von der deutschen Vertragspartei bereitgestellten Mitteln.
- (5) Nach Abschluss der Bauarbeiten wird die neue Straße nach dem in der Republik Polen geltenden Recht unter Teilnahme der deutschen und der tschechischen Vertragspartei abgenommen.
- (6) Die Bestimmungen dieses Artikels werden für die deutsche Vertragspartei durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Bundeslandes Sachsen, für die polnische Vertragspartei durch den Wojewodschaftsvorstand Niederschlesien und für die tschechische Vertragspartei durch die Straßen- und Autobahndirektion der Tschechischen Republik verwirklicht.
Artikel 3 Grenzbrücke und Grenzübergänge
- (1) Die Grenzbrücke über die Lausitzer Neiße an der deutschpolnischen Staatsgrenze wird auf der Grundlage des "Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Bundesfernstraßen, in der Republik Polen im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Landesstraßen" vom 21. November 2000 und nach den erforderlichen Notenwechseln durch die polnische Vertragspartei gebaut und erhalten.
- (2) Die Errichtung der notwendigen Grenzabfertigungsanlagen an dem Grenzübergang im Raum Hrädek nad Nisou/Grottau durch die tschechische Vertragspartei wird von der polnischen und der tschechischen Vertragspartei auf der Grundlage des "Abkommens zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Tschechischen Republik über Grenzübergänge, Übergänge auf Touristenwegen mit Querung der Staatsgrenze sowie Grundsätze der Überschreitung der Grenze außerhalb der Grenzübergänge" vom 22. November 1996 sowie dem "Vertrag zwischen der Republik Polen und der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit bei der Grenzabfertigung" vom 25. Mai 1999 gesondert geregelt.
- (3) Die Errichtung der notwendigen Grenzabfertigungsanlagen an dem Grenzübergang im Raum Zittau durch die deutsche Vertragspartei wird von der deutschen und der polnischen Vertragspartei auf der Grundlage des "Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über Grenzübergänge und Arten des grenzüberschreitenden Verkehrs" vom 6. November 1992 sowie des "Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Erleichterungen der Grenzabfertigung" vom 29. Juli 1992 gesondert geregelt.
- (4) Der Bau der neuen Straße führt zu keinen Änderungen des Verlaufs der Staatsgrenzen.
Artikel 4 Kosten
- (1) Die Tschechische Republik zahlt der Republik Polen finanzielle Mittel in Form einer Pauschale in Höhe von brutto 2,5 Millionen EUR (in Worten: zweieinhalb Millionen Euro), die Bundesrepublik Deutschland zahlt der Republik Polen finanzielle Mittel in Form einer Pauschale in Höhe von brutto 13 Millionen EUR (in Worten: dreizehn Millionen Euro) zur Abgeltung der Gesamtkosten für den Bau der neuen Straße, den polnischen Anteil an den Kosten für die Grenzbrücke über die Lausitzer Neiße sowie für den Bau und Ausbau der notwendigen Anbindungen an das polnische Netz der Landesstraßen.
- (2) Die Kosten für den Bau und die Erhaltung der Grenzabfertigungsanlagen an dem Grenzübergang im Raum Hrädek nad Nisou/Grottau trägt die tschechische Vertragspartei.
- (3) Die Kosten für den Bau und die Erhaltung der Grenzabfertigungsanlagen an dem Grenzübergang im Raum Zittau sowie die Kosten für den Bau des Teils der Grenzbrücke über die Lausitzer Neiße, der sich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet, trägt die deutsche Vertragspartei.
Artikel 5 Zahlungen
Die im Artikel 4 Absatz 1 genannten finanziellen Mittel werden aus dem Haushalt der Tschechischen Republik, diese vertreten durch das Ministerium für Verkehr der Tschechischen Republik und dem Haushalt der Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, zur Überweisung auf ein durch den Marschall der Wojewodschaft Niederschlesien zu bezeichnendes Konto in Euro wie folgt gezahlt:
- 1. Die Pauschale der Tschechischen Republik wird am 31. Januar 2006 fällig.
- 2. Die Pauschale der Bundesrepublik Deutschland wird in vier Raten gezahlt. Die im Jahr 2004 zu zahlende erste Rate beträgt 5 Millionen EUR, die im Jahr 2005 zu zahlende zweite Rate 4 Millionen EUR, die im Jahr 2006 zu zahlende dritte Rate 2 Millionen EUR und die im Jahr 2007 zu zahlende vierte Rate 2 Millionen EUR, wovon 1 Million EUR am 31. Januar 2007 gezahlt wird und 1 Million EUR einen Monat nach Verkehrsfreigabe der neuen Straße und der Grenzbrücke. Sofem die neue Straße und die Grenzbrücke bereits im Jahr 2006 fertig gestellt werden, erfolgt die Auszahlung der vierten Rate im Jahre 2006, einen Monat nach Verkehrsfreigabe der neuen Straße und der Grenzbrücke. Die Zahlung der ersten Rate wird einen Monat nach Vertragsunterzeichnung fällig. Die beiden Folgeraten werden am 31. Januar des jeweiligen Jahres fällig.
Artikel 6 Gemischte Kommission
- (1) Die Vertragsparteien berufen eine Gemischte Kommission zur Koordinierung der Realisierung der Vorhaben ein, die Gegenstand dieses Vertrags sind. Die Gemischte Kommission setzt sich aus je einer deutschen, polnischen und tschechischen Delegation zusammen. Jede Delegation besteht aus einem Delegationsleiter, drei ständigen Mitgliedem sowie aus den von jeder Vertragspartei zu den jeweiligen Sitzungen entsandten Experten. Der Delegationsleiter ist ein Vertreter des für Verkehr zuständigen Ministeriums. Die Vertragsparteien teilen einander ihre Delegationsleiter sowie die drei ständigen Mitglieder mit. Jeder Delegationsleiter kann eine Sitzung der Gemischten Kommission unter seinem Vorsitz durch Ersuchen an die Leiter der anderen Delegationen einberufen. Eine solche Sitzung ist innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Zugangs des Ersuchens, durchzuführen.
- (2) Aufgabe der Gemischten Kommission ist die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags sowie die Klärung von eventuellen Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich seiner Anwendung.
- (3) Die Delegationen der Gemischten Kommission sind verpflichtet, sich bei der Vorbereitung von Vorlagen, die sie für notwendig erachten, um Entscheidungen der Gemischten Kommission vorzubereiten, gegenseitig Hilfe zu leisten.
- (4) Die Gemischte Kommission fasst ihre Entscheidungen im Wege des Einvernehmens der Delegationsleiter.
Artikel 7 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags, die nicht durch die Gemischte Kommission gelöst werden konnten, werden durch die Vertragsparteien auf diplomatischem Wege gelöst.
Artikel 8 Inkrafttreten
Dieser Vertrag unterliegt der Annahme durch jede Vertragspartei auf der Grundlage ihres geltenden Rechts. Die Bestätigung erfolgt im Wege des Notenwechsels. Der Vertrag tritt mit dem Datum des Eingangs der letzten Note über die Annahme in Kraft.
Artikel 9 Geltungsdauer, Änderungen und Registrierung des Vertrags
- (1) Der Vertrag gilt für den Zeitraum der Durchführung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen. Er kann ausschließlich im Wege des Einvernehmens zwischen den Vertragsparteien geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.
- (2) Zum Zwecke einer frühestmöglichen Inbetriebnahme der Straßenverbindung gemäß Artikel 1 werden die Bestimmungen dieses Vertrags ab dem Tag seiner Unterzeichnung, nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien, angewandt.
- (3) Die Registrierung dieses Vertrags beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der deutschen Vertragspartei veranlasst. Die anderen Vertragsparteien werden unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Zittau am 5. April 2004 in drei Urschriften, jede in deutscher, polnischer und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Matthias Höpfner Manfred Stolpe
Denkschrift zum Vertrag
I. Allgemeines
Nach langjährigen Verhandlungen auf politischer und fachlicher Ebene wurde am 5. April 2004 in Zittau der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Polen und der Tschechischen Republik über den Bau einer Straßenverbindung in der Euroregion Neiße, im Raum zwischen den Städten Zittau in der Bundesrepublik Deutschland, Reichenau (Bogatynia) in der Republik Polen und Hrädek nad Nisou/Grottau in der Tschechischen Republik unterzeichnet.
Die Bundesstraße B 178 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und die Straße 00l/35 im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik werden durch eine an das polnische Straßennetz angebundene Straße miteinander verbunden. Die Straße verläuft zwischen den Ortschaften Oberullersdorf (Kopaczöw) und Hrädek nad Nisou/Grottau an der polnischtschechischen Grenze sowie zwischen den Ortschaften Zittau und Klein-Schönau (Sieniawka) an der deutschpolnischen Staatsgrenze auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen.
Folgende Vorhaben sollen verwirklicht werden:
- a) Bau der Straße im Hoheitsgebiet der Republik Polen, sowie Bau und Ausbau notwendiger Anbindungen an das Netz der polnischen Landesstraßen,
- b) Bau einer Grenzbrücke über die Lausitzer Neiße an der deutschpolnischen Staatsgrenze, auf der Grundlage des Abkommens vom 21. November 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Bundesfernstraßen, in der Republik Polen im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Landesstraßen (BGBl. 2002 ll S. 2331),
- c) Bau notwendiger Grenzabfertigungsanlagen auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Raum Zittau und auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik im Raum Hrädek nad Nisou/Grottau, gesondert zu regeln gemäß geltender Abkommen.
Zur Abgeltung der Gesamtkosten für den Bau der neuen Straße, des polnischen Anteils an den Kosten für die Grenzbrücke über die Lausitzer Neiße sowie für den Bau und den Ausbau der notwendigen Anbindungen an das polnische Netz der Landesstraßen zahlt die Bundesrepublik Deutschland eine Pauschale von 13 Mio. Euro an die Republik Polen. Die Tschechische Republik zahlt eine Pauschale von 2,5 Mio. Euro an die Republik Polen.
Die Kosten für den Bau und die Erhaltung der Grenzabfertigungsanlagen an dem Grenzübergang im Raum Hrädek nad Nisou/Grottau trägt die tschechische Vertragspartei.
Für den Bau und die Erhaltung der Grenzabfertigungsanlagen im Raum Zittau sowie für den Bau des Teils der Grenzbrücke über die Lausitzer Neiße, der sich auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet, trägt die deutsche Vertragspartei die Kosten.
Das grenzüberschreitende Straßenbauprojekt hat eine große symbolische Bedeutung für das zusammenwachsende Europa vor dem Hintergrund der Erweiterung der Europäischen Union und des Beitritts der Republik Polen und der Tschechischen Republik zur EU am 1. Mai 2004.
Auch die Bedeutung des Projektes für die Einwohner der Euroregion Neiße ist enorm, da die Städte Zittau, Reichenau (Bogatynia) und Hrädek nad Nisou/Grottau auf kurzem Weg zusammengeführt und diese drei Städte sowie das regionale Straßennetz vom Durchgangsverkehr entlastet werden. Das Projekt wird die drei Städte an das weiträumige Fernstraßennetz anbinden und der Euroregion Neiße einen Entwicklungsschub bringen.
II. Besonderes
Artikel 1 regelt den Gegenstand und das Ziel des Vertrages: Bau einer an das polnische Straßennetz angebundenen Straße über das Hoheitsgebiet der Republik Polen zur Verbindung der Bundesstraße B 178 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Straße 00l/35 im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik, um die Städte Zittau in der Bundesrepublik Deutschland, Reichenau (Bogatynia) in der Republik Polen und Hrädek nad Nisou/Grottau in der Tschechischen Republik miteinander zu verbinden.
Zu diesem Zweck wird eine Straße auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen gebaut sowie notwendige Anbindungen dieser Straße an das Netz der polnischen Landesstraßen gebaut bzw. ausgebaut. Ferner werden eine Grenzbrücke über die Lausitzer Neiße an der deutschpolnischen Grenze und notwendige Grenzabfertigungsanlagen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Raum Zittau und dem der Tschechischen Republik im Raum Hrädek nad Nisou/Grottau errichtet.
Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, diese Vorhaben bis zum Ende des Jahres 2007 fertig zu stellen.
Artikel 2 beinhaltet Regelungen zur Streckenführung, Ausführung und Abnahme der neuen Straße. Die neue Straße wird nach Maßgabe des in der Republik Polen geltenden Rechts gebaut. Die polnische Vertragspartei bestimmt die Streckenführung im Hoheitsgebiet der Republik Polen. Auf der Grundlage der gemeinsam koordinierten Entwurfsunterlagen wird der Trassenverlauf der neuen Straße in dem unmittelbar an der deutschpolnischen sowie der polnischtschechischen Staatsgrenze angrenzenden Gebiet festgelegt.
Die polnische Vertragspartei wird die zum Schutz von archäologischen Kulturgütern erforderlichen Untersuchungen sowie Landvermessungsarbeiten durchführen. Die Finanzierung dieser Maßnahmen erfolgt aus den von der deutschen Vertragspartei pauschal bereitgestellten Mitteln.
Die Abnahme der Straße erfolgt nach dem in der Republik Polen geltenden Recht nach Abschluss der Bauarbeiten, unter Teilnahme der deutschen und der tschechischen Vertragspartei.
Diese Bestimmungen werden für die deutsche Vertragspartei durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Bundeslandes Sachsen, für die polnische Vertragspartei durch den Wojewodschaftsvorstand Niederschlesien und für die tschechische Vertragspartei durch die Straßen- und Autobahndirektion der Tschechischen Republik verwirklicht.
Artikel 3 regelt, dass der Bau und die Erhaltung der Grenzbrücke über die Lausitzer Neiße auf der Grundlage des Abkommens vom 21. November 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Bundesfernstraßen, in der Republik Polen im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Landesstraßen nach den erforderlichen Notenwechseln durch die polnische Vertragspartei erfolgt.
Die Errichtung der notwendigen Grenzabfertigungsanlagen im Raum Hrädek nad Nisou/Grottau durch die tschechische und durch die deutsche Vertragspartei im Raum Zittau erfolgt auf der Grundlage der bestehenden Abkommen und Verträge zwischen der Republik Polen und der Republik Tschechien einerseits sowie zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen andererseits.
Es wird festgelegt, dass der Bau der neuen Straße zu keinen Änderungen des Verlaufs der Staatsgrenzen führt.
Artikel 4 legt die Aufteilung der Kosten fest. Die Republik Polen erhält von der Tschechischen Republik eine Pauschale in Höhe von 2,5 Mio. Euro und von der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von 13 Mio. Euro zur Abgeltung der Gesamtkosten für den Bau der neuen Straße, den polnischen Anteil an der Grenzbrücke über die Lausitzer Neiße und für den Bau und den Ausbau der
Anbindungen an das polnische Landesstraßennetz. Die Kosten für den Bau und die Erhaltung der Grenzabfertigungsanlagen an der polnischtschechischen Grenze trägt die tschechische Vertragspartei und für die Grenzabfertigungsanlagen an der deutschpolnischen Grenze sowie die Kosten für den Teil der Grenzbrücke über die Lausitzer Neiße auf deutschem Hoheitsgebiet trägt die deutsche Vertragspartei.
Artikel 5 bestimmt die Zahlungsmodalitäten. Die Zahlung der Tschechischen Republik erfolgt am 31. Januar 2006, die Pauschale der Bundesrepublik Deutschland wird in vier Raten gezahlt.
Artikel 6 regelt die Gründung und Aufgaben einer Gemischten Kommission, die sich u. a. mit Fragen der Vertragsdurchführung beschäftigt. Diese Kommission setzt sich zusammen aus jeweils vier deutschen, polnischen und tschechischen Mitgliedern sowie aus den von jeder Vertragspartei zu den jeweiligen Sitzungen entsandten Experten.
Artikel 7 enthält das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten über Auslegung oder Anwendung des Vertrages, die nicht durch die Gemischte Kommission gelöst werden können.
Artikel 8 legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen des Vertrages fest.
Artikel 9 bestimmt die Geltungsdauer dieses Vertrages. Die Bestimmungen des Vertrages werden im Interesse einer frühestmöglichen Inbetriebnahme der Straßenverbindung vom Unterzeichnungsdatum an vorläufig angewendet. Die nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen erforderliche Registrierung dieses Vertrages wird von der deutschen Vertragspartei veranlasst.