Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Formen der alternativen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung)
Punkt 70 der 892. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2012
Der Bundesrat möge zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt ergänzend beschließen:
Der Bundesrat ist aus finanzieller und organisatorischer Sicht der Auffassung, dass das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland mit den Standorten Kehl und Kiel geeignet ist, die Aufgabe der alternativen Streitschlichtung bundesweit zu übernehmen. Die Bundesregierung wird gebeten, sich für eine Aufgabenübertragung einzusetzen und eine entsprechende Finanzierung sicherzustellen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Das EVZ Deutschland ist aufgrund seiner bisherigen Aufgaben und Fachkenntnisse prädestiniert, die Aufgabe der alternativen Streitschlichtung zu übernehmen. Damit könnte diese neue Aufgabe durch bereits bestehende Strukturen kosteneffizient und verbraucherfreundlich erledigt werden. Die Standorte des EVZ in Kehl und Kiel würden durch eine entsprechende Aufgabenübertragung gefestigt werden.