906. Sitzung des Bundesrates am 1. Februar 2013
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Kommission zur Verbesserung der europäischen Rechtsetzung. Anders als die Kommission sieht er jedoch in e einem externen Gremium zur Überwachung der Folgenabschätzung durchaus ein geeignetes Instrument, um Interessen- bzw. Loyalitätskonflikte zu vermeiden. Ob der Ausschuss für Folgenabschätzung (IAB) als kommissionsinterne Prüfungsinstanz in jedem Einzelfall die nötige Unabhängigkeit gegenüber der Kommission aufbringen kann, bliebe nachzuweisen, solange seine Mitglieder vom Kommissionspräsidenten ernannt werden und seinen Weisungen unterliegen. Ein von der Kommission unabhängiger Rat für Bürokratieabbau kann daher eine sinnvolle Ergänzung sein, um die Kommission noch mehr in ihrem Ziel zu unterstützen, die eigene Rechtsetzung zu entbürokratisieren.
- 2. Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Kommission zur Verbesserung der Rechtsetzung. Der Bundesrat teilt jedoch nicht die Auffassung der Kommission, dass ein externes Gremium zur Überwachung der Folgenabschätzung nicht notwendig sei. Das Europäische Parlament sowie der Normenkontrollrat sehen den Ausschuss für Folgenabschätzung (IAB) als rein kommissionsinterne Prüfungsinstanz, dessen Mitglieder nur formal unabhängig seien, da sie vom Kommissionspräsidenten ernannt würden und dessen Weisungen unterlägen. Der Bundesrat schließt sich dieser Meinung an und spricht sich dafür aus, dass bei der Kommission ein unabhängiger Rat für Bürokratieabbau nach Vorbild des Nationalen Kontrollrats eingerichtet wird, um von vornherein Interessenskonflikte zu vermeiden.
- 3. Im Mittelpunkt des neuen regulatorischen Eignungs- und Leistungsprogramms soll auch geprüft werden, welcher möglicher Regelungsaufwand mit der nationalen Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften auf nationaler und subnationaler Ebene einhergeht. Kennzeichen einer Richtlinie ist jedoch, dass den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel zur Umsetzung überlassen bleibt. Dies soll eine eigenständige Umsetzung von EU-Vorgaben ins nationale Recht gestatten, die die nationale Gesetzgebung sinnvoll ergänzt, aber nicht verdrängt oder ersetzt. Die Art und Weise der Umsetzung muss daher in erster Linie von den Mitgliedstaaten selbst beurteilt werden, die den Kontext des jeweiligen Rechtsgebietes auch im Hinblick auf bereits bestehende nationale Rechtsakte am besten kennen. Die Umsetzung liegt in ihrer nationalen Verantwortung und ist gerade nicht Teil der europäischen Rechtsetzung. Der Bundesrat weist darauf hin, dass der Abbau von Verwaltungslasten auf nationaler Ebene ausschließliche Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, selbst wenn die Lasten im Zusammenhang mit EU-Rechtsvorschriften stehen und auf Entscheidungen der Mitgliedstaaten beruhen, über das vom Gemeinschaftsrecht vorgegebene Mindestmaß hinauszugehen.
- 4. Ein Erfahrungsaustausch über bewährte Praktiken zum Bürokratieabbau wird grundsätzlich begrüßt. Allerdings darf dieses neue regulatorische Eignungs- und Leistungsprogramm keine neuen bürokratischen Anforderungen an die nationalen Verwaltungen zur Folge haben. Vorstellbar ist daher lediglich die Nutzung bereits verfügbarer Daten aus den Regionen Europas, die vielfach für die Umsetzung und insbesondere den Vollzug der europäischen Normen verantwortlich sind. Das Ziel, Verwaltungslasten abzubauen, muss gerade auch beim Normsetzungsprozess und der Evaluierung von EU-Rechtsvorschriften beachtet werden. Aus diesem Grund dürfen für die Verwaltungen und Institutionen der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung der Folgenabschätzung sowie der Evaluierung von EU-Vorschriften keine zusätzlichen Pflichten erwachsen.
B
- 5. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.