853. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2008
A.
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Aufgrund der nach nationalem Recht beschränkten rechtlichen Zulässigkeit kommunaler Entwicklungszusammenarbeit können einige in der Mitteilung getroffene Aussagen in Deutschland nicht für kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise und Bezirke) gelten, sondern nur für den weiter gefassten Begriff der Gebietskörperschaften im Sinne der Mitteilung.
Die Kommunen sind zwar berechtigt, im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts kommunale Partnerschaften zur gegenseitigen Pflege von Kontakten zu schließen. Sie haben auch die Möglichkeit, freiwillig im Rahmen ihrer Aufgaben als Impulsgeber für bürgerschaftliches Engagement zu wirken. Ein Engagement in Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Entwicklungsprojekten kann aber allenfalls im Rahmen kommunaler Partnerschaften in begrenztem Umfang erfolgen. Darüber hinausgehende kommunale Aktivitäten sind mangels örtlichen Bezugs problematisch und können mit Ausnahme bestimmter Hilfen bei außergewöhnlichen Katastrophen, die die Solidarität der Gemeinschaft erfordern, dann auch nicht freiwillige Aufgabe sein.
- 2. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission die Gebietskörperschaften im Sinne der Mitteilung als wichtige Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit wahrnimmt und in ihrer Rolle stärken möchte. Das Vorhaben der Kommission, in einen strukturierten entwicklungspolitischen Dialog mit den Gebietskörperschaften einzutreten und deren Interessenvertretung als subnationale Akteure auf der EU-Ebene zu verbessern, wird begrüßt, soweit der Grundsatz der Subsidiarität beachtet und am Prinzip der mitgliedstaatlichen Freiwilligkeit festgehalten wird.
- 3. Der Anspruch der Kommission, den EU-Verhaltenskodex für Komplementarität und Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik gegenüber den Gebietskörperschaften durchzusetzen, wird aus Sicht des Bundesrates jedoch mit Vorbehalt gesehen. Die Entwicklungszusammenarbeit der Gebietskörperschaften zeichnet sich durch eine sehr große Individualität aus und wird im Wesentlichen von langjährigen gewachsenen Beziehungen, persönlichen Verbindungen sowie natürlich von Kompetenzen und Bedürfnissen der jeweiligen Partner bestimmt. Diese Individualität ist einer der wesentlichen Gründe für den Erfolg und auch die Langfristigkeit der Partnerschaften.
Der Versuch der Kommission, die entwicklungspolitischen Maßnahmen der Gebietskörperschaften in ein europäisches Rahmenkonzept und damit auch in die EU-Entwicklungspolitik einzubinden, ist zwar sinnvoll, kann aber nur dann erfolgreich sein, wenn die Gebietskörperschaften nicht funktionalisiert und in ihren entwicklungspolitischen Maßnahmen überreguliert werden. Außerdem muss den besonderen Bedürfnissen, Stärken und Kompetenzen der Gebietskörperschaften sowie besonderen Bedingungen (z.B. langjährige existierende Partnerschaften) Rechnung getragen werden. Dies gilt auch für Maßnahmen der Berichterstattung.
Ein Strategiekonzept der EU sollte lediglich ein Orientierungsrahmen sein, der die Gebietskörperschaften in ihren entwicklungspolitischen Maßnahmen fachlich leitet und unterstützt.
B.
- 4. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.