Punkt 8 der 828. Sitzung des Bundesrates am 24. November 2006:
Für den Fall, dass der Bundesrat beschließt, zu dem vom Deutschen Bundestag am 27. Oktober 2006 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes einberufen wird wird er auch aus folgendem Grund einberufen:
In Artikel 3 § 14e Abs. 1 ist unter Ziffer 11 Anlage 2 nach Nr. 6
- " Nr. 7 Nord-Ostsee-Kanal"
zusätzlich aufzunehmen.
Begründung:
Der Nord-Ostsee-Kanal ist eine Bundeswasserstraße mit überragender verkehrlicher Bedeutung.
Die zunehmende wirtschaftliche Integration Osteuropas, vor allen Dingen durch den Beitritt osteuropäischer Staaten zur Europäischen Union, zieht ein stark erhöhtes Verkehrsaufkommen auf dem Nord-Ostsee-Kanal nach sich, das sich nachdrücklich in den steigenden Verkehrszahlen (Passagen, Tonnage und Ladung) der letzten Jahre niederschlägt.
Dieser deutlich starke Aufwärtstrend des Kanalverkehrs zeigt den hohen verkehrspolitischen Stellenwert des Nord-Ostsee-Kanals.
Die beschleunigenden Merkmale des Gesetzes müssen für die Verwirklichung dieser Maßnahme vollständig in Anwendung gebracht werden können.