Der Bundesrat hat in seiner 892. Sitzung am 10. Februar 2012 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich das Anliegen der Kommission, die horizontalen Defizite entsprechend dem neuen Rechtsrahmen (NLF - New Legislative Framework) als Teil des Binnenmarktpakets auch für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen zu beseitigen.
- 2. Der Bundesrat begrüßt es, dass mit diesem Vorschlag harmonisierte Definitionen der Begriffe eingeführt werden, die in allen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union einheitlich verwendet werden und deshalb eine übereinstimmende Bedeutung in allen diesen Vorschriften erhalten sollten.
- 3. Der Bundesrat unterstützt auch das Anliegen, durch die Verbesserung der Rückverfolgbarkeit der Produkte und durch ein wirksameres Vorgehen gegen Produkte, bei denen die Rechtsvorschriften nicht eingehalten wurden, für faire Wettbewerbsbedingungen zu sorgen.
- 4. Der Bundesrat befürchtet bei entsprechender Auslegung von Artikel 35 Nummer 1 einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Marktüberwachungsbehörden verpflichtet würden, alle auffällig gewordenen
Produkte dahingehend zu beurteilen, ob sie alle in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllen, wenn sie den hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass dieses Produkt die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte gefährdet.
Diese Auslegung würde zu unnötigen Belastungen und Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen, aber auch für die Behörden führen, da in jedem Fall eine umfängliche Produktprüfung durchgeführt werden müsste, die weitgehend einer Baumusterprüfung entspricht, um die Übereinstimmung mit allen Anforderungen der Richtlinie beurteilen zu können. Dies bringt keinen entscheidenden Vorteil, da ein Produkt, das die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte gefährdet, ohnehin nicht auf dem Markt bereitgestellt werden darf.
- 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei den weiteren Verhandlungen darauf hinzuwirken, dass die Formulierung in Artikel 35 dahingehend klarer gefasst wird, dass die Notwendigkeit der Beurteilung aller Anforderungen der Richtlinie nicht im Sinne einer vollständigen Prüfung des Produkts interpretiert werden kann.