918. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2013
A
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission Leitlinien für die Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie (EED) in nationales Recht aufgestellt hat.
- 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Formulierung der Leitlinien zu Artikel 5 in Nummer 3.1 Absatz 1 Satz 3:
"Renoviert ein Mitgliedstaat mehr als 3 Prozent der Gesamtfläche von Gebäuden der Zentralregierung, kann er dies auf die Erfüllung seiner Verpflichtung in einem der drei vorangegangenen oder folgenden Jahre anrechnen." missverständlich ist. Die dort gewählte Formulierung impliziert, eine Anrechnung sei nur auf die Verpflichtung eines Jahres möglich. Eine (teilweise) Anrechnung auf die Verpflichtungen mehrerer Jahre erscheint ausgeschlossen. Dies steht im Widerspruch zum ausdrücklichen Wortlaut des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie, der explizit die Anrechnung auf die jährliche Renovierungsquote der drei vorangegangenen oder der drei darauffolgenden Jahre zulässt. Dieses am Wortlaut orientierte Verständnis der Regelung eröffnet im Übrigen flexiblere und weitgehendere Anrechnungsmöglichkeiten.
- 3. Der Bundesrat wendet sich gegen die Aussage in Nummer 3.1 Absatz 2 letzter Satz:
"Für Mitgliedstaaten mit föderaler Struktur ist der letzte Satz des Erwägungsgrunds 17 der EED relevant." [Auf diesen Satz sollte verzichtet werden. Das Gleiche gilt für den inhaltlich gleichbedeutenden Satz der (in englischer Sprache verfassten) Arbeitsunterlage zu Artikel 5 (Randziffer 4, letzter Satz).]
Mit dieser Aussage würde die Renovierungsverpflichtung in der Bundesrepublik Deutschland auf Gebäude der Länder oder gar auf kommunale Gebäude ausgedehnt. Der Auslegung der Kommission steht entgegen, dass der Erwägungsgrund 17 gerade nicht auf föderal organisierte Staaten, sondern lediglich auf Verwaltungseinheiten abstellt. In der Bundesrepublik Deutschland sind aber weder der Bund noch die Länder Verwaltungseinheiten, sondern eigenständige Staaten. Hinzu kommt, dass diese Regelung ersichtlich von einem Zentralstaat ausgeht, der nur für einige, konkret abgrenzbare Zuständigkeitsbereiche über regionale oder lokale Verwaltungseinheiten verfügt. In diesem Fall ist die Übertragung der Renovierungsverpflichtung auf die Verwaltungseinheiten nachvollziehbar, da es sich letztlich auch bei den regionalen oder lokalen Verwaltungseinheiten um Teile der Zentralregierung handelt. Anders verhält es sich jedoch in einem Bundesstaat wie Deutschland, in dem die Kompetenzen durch ein komplexes System zwischen Bund, Ländern und Kommunen aufgeteilt sind. Die jeweiligen Länder und Kommunen nehmen ihre Aufgaben eigenständig wahr und handeln insoweit nicht als Teile der Zentralregierung. Ein Durchgriff der EU auf die Gliedstaaten des Bundesstaats verbietet sich. Im Übrigen handelt es sich bei dem letzten Satz des Erwägungsgrunds 17 um eine Soll-Vorschrift, deren Umsetzung den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bleiben sollte.
- 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, für die Umsetzung von Artikel 6 (Beschaffung durch öffentliche Einrichtungen) Verfahren zu entwickeln, die es Ländern und Kommunen erleichtern, dem Vorbild der Zentralregierungen zu folgen.
- 6. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, für die Umsetzung von Artikel 7 die Option der Einführung von Energieeffizienzverpflichtungssystemen zu wählen, wonach die Energieverteiler und/oder Energieeinzelhandelsunternehmen verpflichtet werden, von 2014 bis Ende 2020 ein kumuliertes Endenergieeinsparziel von 1,5 Prozent des jährlichen Energieabsatzes aller Energieverteiler oder Energieeinzelhandelsunternehmen an Endkunden zu erreichen.
- 7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Umsetzung von Artikel 8 (Energieaudits) sicherzustellen, dass die Bewertung der technischen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Machbarkeit des Anschlusses an ein Fernwärme- oder Fernkältenetz Bestandteil des Energieaudits wird.
- 8. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, für die Umsetzung der Maßgaben aus Artikel 14 hinsichtlich Wärme- und Kälteplanung Rahmenbedingungen für die Einführung kommunaler Wärmeplanungen zu schaffen, die die wärmetechnische Gebäudesanierung und effiziente Restwärmeversorgung zusammenführen. Insbesondere ist dafür das Fördervolumen für integrierte Energie- und Klimaschutzkonzepte deutlich auszuweiten und dort ein spezifisches Anforderungsprofil für kommunale Wärmeplanungen und deren Umsetzung aufzustellen mit dem Ziel, die kosteneffizienteste Form der CO₂-Minderung im Wärmesektor vor Ort zu entwickeln.
- 9. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, für die Umsetzung des Artikels 19 den Aspekt der Steigerung der Energieeffizienz wirkungsvoll in geeignete gesetzliche Regelungen zu integrieren.
- 10. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass die Anzahl der CO₂-Zertifikate auf EU-Ebene dauerhaft verknappt wird, um zum einen vermehrt Energieeffizienzinvestitionen auszulösen und zum anderen den Nationalen Klimaschutzfonds finanziell zu stärken.
B
- 11. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.