Der Bundesrat hat in seiner 892. Sitzung am 10. Februar 2012 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich das Anliegen der Kommission, die horizontalen Defizite entsprechend dem neuen Rechtsrahmen (NLF - New Legislative Framework) als Teil des Binnenmarktpakets auch für Explosivstoffe für zivile Zwecke zu beseitigen.
- 2. Der Bundesrat begrüßt es, dass mit diesem Vorschlag harmonisierte Definitionen der Begriffe eingeführt werden, die in allen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union einheitlich verwendet werden und deshalb eine übereinstimmende Bedeutung in allen diesen Vorschriften erhalten sollten.
- 3. Der Bundesrat unterstützt auch das Anliegen, durch die Verbesserung der Rückverfolgbarkeit der Produkte und durch ein wirksameres Vorgehen gegen Produkte, bei denen die Rechtsvorschriften nicht eingehalten wurden, für faire Wettbewerbsbedingungen zu sorgen.
- 4. Der Bundesrat befürchtet bei entsprechender Auslegung von Artikel 41 Nummer 1 Satz 1 einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Marktüberwachungsbehörden verpflichtet würden, auffällig gewordene Explosivstoffe dahingehend zu beurteilen, ob sie alle in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllen, wenn sie den hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass diese Erzeugnisse die Sicherheit von Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährden.
Diese Auslegung würde zu unnötigen Belastungen und Kosten für die Wirtschaft, aber auch für die Behörden führen, da in jedem Fall eine umfängliche Produktprüfung durchgeführt werden müsste, die weitgehend einem Zulassungsverfahren bzw. einer Bauartzulassung entspricht, um die Übereinstimmung mit allen Anforderungen der Richtlinie beurteilen zu können. Für derart umfangreiche Produktprüfungen besitzen die Marktüberwachungsbehörden der Länder nicht die personellen und technischen Voraussetzungen.
- 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei den weiteren Verhandlungen darauf hinzuwirken, dass die Formulierung in Artikel 41 Nummer 1 dahingehend klarer gefasst wird, dass die Notwendigkeit der Beurteilung aller Anforderungen der Richtlinie nicht im Sinne einer vollständigen Prüfung des Produktes interpretiert werden kann.
- 6. Der Bundesrat sieht ferner, dass einzelne, nachfolgend aufgeführte Begriffe nicht treffsicher in die deutsche Sprache übertragen wurden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, bei den weiteren Verhandlungen darauf hinzuwirken, dass Artikel 2 Absatz 8 und Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe e nachgebessert werden, um beim Vollzug der Rechtsvorschriften eine bessere Rechtssicherheit sicherzustellen:
- - Die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 8 ist zu streichen und durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:
"Verbringung": jede Ortsveränderung von Explosivstoffen innerhalb der Union ausgenommen Ortsveränderungen an ein und demselben Standort.
Die Änderung dient einer redaktionellen Anpassung. Die englische Fassung der Richtlinie spricht an dieser Stelle von "transfer" und "physical movement". Das Wort "Verbringung" sollte nicht mit sich selbst erklärt werden.
- - In Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe e ist das Wort "Beförderungsmittel" zu belassen und die Anpassung dieses Wortes durch "Verbringungsmittel" zu streichen.
Die Änderung dient einer redaktionellen Anpassung. Die englische Fassung der Richtlinie spricht an dieser Stelle von "the means of transfer". In Angleichung an das Gefahrgutbeförderungsrecht sollte in der deutschen Übersetzung der Richtlinie an dieser Stelle "Beförderungsmittel" verwendet werden.
- - Die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 8 ist zu streichen und durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: