918. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2013
A
- 1. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat,
den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung beim Deutschen Bundestag einzubringen:
Zu Artikel 2 Nummer 2 - neu - (§ 9 Absatz 2 Satz 1 IntV)
Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:
'Artikel 2
Änderung der Integrationskursverordnung
Die Integrationskursverordnung vom .... <weiter wie Vorlage> ...geändert:
- 1. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 ... <weiter wie Vorlage>
- 2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" die Wörter "oder dem Asylbewerberleistungsgesetz" eingefügt.'
Folgeänderungen:
Die Begründung ist wie folgt zu ändern:
- a) Der Allgemeinen Begründung ist folgender Satz anzufügen:
"Damit eine Kursteilnahme nicht an einer Mittellosigkeit scheitert, sind alle Teilnahmeberechtigten vom Bundesamt gleichermaßen von einer Kostenbeteiligung zu befreien."
- b) Die Einzelbegründung zu Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:
"Zu Artikel 2 (Änderung der Integrationskursverordnung)
Zu Nummer 1 (Änderung von § 4)
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung des Absatzes 1a in § 44 Aufenthaltsgesetz.
Zu Nummer 2 (Änderung von § 9)
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung des Absatzes 1a in § 44 Aufenthaltsgesetz. Auch Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sollen auf Antrag von den Kosten befreit werden können."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Inhaberinnen und Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Absatz 1 und § 25 Absatz 5 AufenthG sowie Asylsuchende und Geduldete erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 1 Absatz 1 Nummern 1, 3 und 4 AsylbLG). Gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 IntV befreit das Bundesamt hilfebedürftige Teilnahmeberechtigte. Hier sind bislang nur Empfängerinnen und Empfänger aufgeführt, die Leistungen nach dem SGB II oder XII erhalten. Um Asylsuchenden und Geduldeten, die in den ersten neun bzw. zwölf Monaten einem Arbeitsverbot unterliegen und folglich in aller Regel Leistungen beziehen werden, aber auch Inhaberinnen und Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Absatz 1 und § 25 Absatz 5 AufenthG bei Mittellosigkeit eine Teilnahme zu ermöglichen, bedarf es einer Ergänzung des Befreiungstatbestandes auch für diesen Personenkreis.
B
- 2. Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C
- 3. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag nicht einzubringen.