- 839. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 30. November 2007:
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 123. Sitzung am 8. November 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 016/6978 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze - Drucksachen 016/6293, 016/6568 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 1b wird § 2 Abs. 1 Satz 2 - neu - wie folgt gefasst:
- "Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten."
- 2. In Nummer 5 wird § 92 wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Maßregeln nach § 61 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "der Maßregeln der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt (§ 61 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches) ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird die Angabe "§ 120" durch die Angabe "§ 120 Abs. 1" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- "(3) Die Jugendkammer entscheidet durch Beschluss. Sie bestimmt nach Ermessen, ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Auf Antrag des Jugendlichen ist dieser vor einer Entscheidung persönlich anzuhören. Hierüber ist der Jugendliche zu belehren. Wird eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt, findet die Anhörung in der Regel in der Vollzugseinrichtung statt."
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Fristablauf: 30.11.07
Erster Durchgang: Drucksache. 552/07 (PDF)