Der Bundesrat hat in seiner 878. Sitzung am 17. Dezember 2010 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Nichtberücksichtigung von Aufwandsentschädigungen aus einem Ehrenamt als Hinzuverdienst im Rentenrecht
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zeitlich unbegrenzt geltende Regelungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zu schaffen, wonach bei vorzeitigen Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Aufwandsentschädigungen für ein kommunales Ehrenamt, für ein Mitglied der Selbstverwaltung, einen Versichertenältesten oder eine Vertrauensperson der Sozialversicherungsträger nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind.
Begründung:
Das Bundessozialgericht (BSG) wertete im Jahr 1990 die Aufwandsentschädigung eines Ehrenbeamten nicht als rentenschädlichen Hinzuverdienst, wenn dieser nach der Aufgabe seines Hauptberufes nur die ehrenamtliche Tätigkeit ausübt. Mittlerweile gibt es allerdings weitere Entscheidungen des BSG, aus denen die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund eine neue Rechtsauslegung ableitet.
Nach dieser geänderten Rechtsauffassung sollen Aufwandsentschädigungen aus einem Ehrenamt in Höhe des steuer- und sozialversicherungspflichtigen Anteils nunmehr ausnahmslos als Hinzuverdienst bei einer vorzeitigen Altersrente oder einer Rente wegen Erwerbsminderung berücksichtigt werden. Sofern die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, führt die Anwendung dieser Rechtsauslegung zur Minderung oder sogar zum Verlust einer vorzeitigen Alters- oder einer Erwerbsminderungsrente. Je nach Fallkonstellation kann der Rentenverlust sogar höher sein als der zu berücksichtigende Hinzuverdienst aus dem Ehrenamt. Dies führt zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Ausübung des Ehrenamtes.
Auf wachsenden öffentlichen Druck hin, insbesondere aus Rheinland-Pfalz, beabsichtigt die Bundesregierung nun, mit einer Übergangsregelung dem Vertrauen der Betroffenen in die bisher geltende Rechtsauslegung Rechnung zu tragen. Danach sollen für Bestandsrentner und neu beginnende Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für einen Zeitraum von fünf Jahren Aufwandsentschädigungen für kommunale Ehrenämter und für Mitglieder der Selbstverwaltung, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger weiterhin nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt werden. Im Vorgriff auf diese Regelungen hat Bundesministerin von der Leyen den Präsidenten der DRV Bund gebeten, die bisher geltende Rechtsauslegung zur (Nicht-)Berücksichtigung von Aufwandsentschädigungen als Hinzuverdienst für den genannten Personenkreis unter Vorbehalt weiter anzuwenden. Die Rentenversicherung hat zu erkennen gegeben, dass sie dieser Bitte nachkommen wird.
Diese Vertrauensschutzregelung ist dringend erforderlich, stellt aber langfristig keine befriedigende Lösung dar. Nach Ablauf der Übergangsfrist würde es wieder zu einer unzumutbaren Kürzung von vorzeitigen Alters- und Erwerbsminderungsrenten kommen.
Zum Schutz des Ehrenamtes und aufgrund seiner besonderen gesellschaftlichen Bedeutung muss die angekündigte Übergangsregelung ersetzt werden durch eine dauerhafte Regelung. Ansonsten würde die Bereitschaft der Betroffenen zur Übernahme der genannten Ehrenämter erheblich abnehmen und das Ehrenamt schweren Schaden nehmen.