Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und
der Rechtsausschuss
empfehlen dem Bundesrat,
wie folgt zu beschließen:
- Der Bundesrat benennt gemäß § 6 Abs. 1 EUZBLG i. V. m. Abschnitt IV der Bund-Länder-Vereinbarung für die Arbeitsgruppe des Rates "Europäisches Justizielles Netz" folgende Vertreter:
- für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. September 2006 einen Vertreter des Landes Berlin,
- Generalstaatsanwaltschaft Berlin
- (OStA Jürgen Just);
- für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. Juni 2007 einen Vertreter des Landes Niedersachsen,
- Generalstaatsanwaltschaft Celle
- (LOStA Hans-Dieter Jeserich);
- für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 31. März 2008
- einen Vertreter des Freistaates Bayern,
- Generalstaatsanwaltschaft München
- (LOStA Manfred Nötzel)
- und für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. Dezember 2008 einen Vertreter des Landes Rheinland-Pfalz,
- Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken
- (OStA Heinz Göttmann).
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Bei der Benennung von Vertretern für die Arbeitsgruppe "Europäisches Justizielles Netz" gilt es zu berücksichtigen, dass diese Arbeitsgruppe im Gegensatz zu anderen Arbeitsgruppen des Rates und der Kommission, bei denen durchweg nur ein, allenfalls zwei Ländervertreter teilnehmen, auf die Teilnahme mehrerer Ländervertreter angelegt ist. Das Justizielle Netz besteht nämlich als Netzwerk aus Kontaktstellen, die in Deutschland für jedes Land benannt sind und neben der Erörterung von Sachthemen auch dem unmittelbaren Austausch zwischen den Mitgliedern des Netzwerks dienen, so dass eine Teilnahme mehrerer Länderkontaktstellen sinnvoll ist. Da nicht alle Kontaktstellen teilnehmen können, hat sich für die Länder das System eingespielt und bewährt, vier so genannte "ständige" Vertreter zu benennen. Es erscheint daher angemessen, für den folgenden Benennungszeitraum die vier derzeitigen ständigen Vertreter, nämlich Beamte der Generalstaatsanwaltschaften Berlin, Celle, München und Zweibrücken, zu benennen. Da insgesamt aber nur ein Vertreter benannt werden kann, bietet sich eine turnusweise Benennung dergestalt an, dass jeweils ein Vertreter für ein Viertel des Benennungszeitraums, also jeweils neun Monate, benannt wird.