- 839. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 30. November 2007:
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 123. Sitzung am 8. November 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 016/6956 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Heimkehrerstiftung und zur Finanzierung der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge (Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz - HKStAufhG) - Drucksache 016/5845 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
I. Artikel 1 - Änderung des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung - wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 3 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Anträge auf Gewährung von Leistungen nach Absatz 1 können bis zum ... (einsetzen: Datum des Tages der Verkündung) gestellt werden.""
- 2. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "in den Jahren 2007 bis 2009" gestrichen.
- 3. Nummer 8 wird gestrichen.
II. Artikel 2 - Änderung des Häftlingshilfegesetzes - wird wie folgt gefasst:
"Artikel 2
Änderung des Häftlingshilfegesetzes
Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 16 wird wie folgt neu gefasst:
" § 16 Finanzierung
- (1) Für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 18 kann die Stiftung die ihr für diese Zwecke noch zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital und aus den jährlichen Erträgnissen sowie Zuwendungen von dritter Seite verwenden. Darüber hinaus werden ihr hierfür in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils 2 180 000 Euro aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt. Einlagen in das Stiftungsvermögen sind zulässig.
- (2) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der Bund.
- (3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen."
- 2. In § 10 Abs. 7 werden nach den Wörtern "§ 15 Abs. 1 Satz 4 bis 5" die Wörter "und Abs. 3" eingefügt."
III. Artikel 3 wird wie folgt neu gefasst:
"Artikel 3
Gesetz über eine einmalige Entschädigung an die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet (Heimkehrerentschädigungsgesetz)§ 1 Grundsatz
- Heimkehrer, die in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet) zurückgekehrt sind, erhalten zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam eine einmalige Entschädigung.
§ 2 Heimkehrer
- (1) Heimkehrer im Sinne dieses Gesetz sind ehemalige Kriegsgefangene, die
- 1. nach dem 31. Dezember 1946 in das Beitrittsgebiet entlassen worden sind,
- 2. ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben,
- 3. keinen Anspruch nach dem Gesetz über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 84-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, aufgehoben durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2104), geltend machen konnten.
- (2) Kriegsgefangene sind Deutsche, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangen genommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden.
Was als militärischer oder militärähnlicher Dienst anzusehen ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
- (3) Als Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes gelten ferner
- 1. Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsführung des Zweiten Weltkriegs zusammenhingen, von einer ausländischen Macht auf eng begrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten wurden, und
- 2. Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit den Kriegsereignissen in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt wurden.
- (4) Von der Leistung nach diesem Gesetz ausgeschlossen sind Heimkehrer, die
- 1. der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet haben oder
- 2. durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder
- 3. in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht haben oder
- 4. eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt haben, die sie nur durch eine besondere Bindung an ein totalitäres System erreichen konnten, oder
- 5. nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, das sie vor dem 8. Mai 1945 in Ausübung ihrer tatsächlichen oder angemaßten Befehlsbefugnis begangen haben, oder
- 6. nach dem 8. Mai 1945 wegen Verbrechen oder Vergehen an Mitgefangenen in ausländischem Gewahrsam verurteilt worden sind.
Die Verurteilung nach den Nummern 5 und 6 muss durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgt sein.
§ 3 Antrag
- (1) Die einmalige Entschädigung wird auf Antrag vom Bundesverwaltungsamt gewährt.
- (2) Mit dem Antrag ist der Entlassungsschein vorzulegen. Andernfalls sind die Voraussetzungen für die Heimkehrereigenschaft glaubhaft zu machen. Eidesstattliche Versicherungen und zwei Zeugenaussagen können verwendet werden, wenn andere Mittel zur Glaubhaftmachung nicht beschafft werden können.
- (3) Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
§ 4 Höhe der Entschädigung
- (1) Die Höhe der einmaligen Entschädigung für jeden Berechtigten beträgt, gestaffelt nach der Dauer des Gewahrsams:
- 1. für die Entlassungsjahrgänge 1947 und 1948 500 Euro,
- 2. für die Entlassungsjahrgänge 1949 und 1950 1 000 Euro,
- 3. für die Entlassungsjahrgänge ab 1951 1 500 Euro.
- (2) Der Anspruch unterliegt in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung und bleibt bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkünften abhängig ist, unberücksichtigt.
§ 5 Kostentragung
Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 4 dieses Gesetzes."
IV. Artikel 5 - Inkrafttreten - wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter "1. Januar 2010" durch die Wörter "1. Januar 2009" ersetzt.
- Fristablauf: 30.11.07
- Erster Durchgang: Drucksache. 17/07