Kreditanstalt für Wiederaufbau Frankfurt, den 17. November 2011
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
mit Schreiben vom 2. November 2011 hat Herr Staatsminister a. D. Georg Fahrenschon mitgeteilt, dass er mit Wirkung vom 3. November 2011 sein Mandat im Verwaltungsrat der KfW niederlegt.
Ich bitte Sie daher, die Bestellung eines Nachfolgers für die restliche Amtszeit von Herrn Fahrenschon - bis zum 31. Dezember 2013 - im Verwaltungsrat der KfW in die Wege zu leiten.
Zu berücksichtigen sind hierbei die von der Bundesregierung verabschiedeten Richtlinien für die Berufung von Persönlichkeiten in Aufsichtsräte und sonstige Überwachungsorgane (Berufungsrichtlinien). Nach diesen sollen Mitglieder in der Regel ihr Mandat niederlegen, wenn sie aus der Funktion, aus der heraus sie berufen werden, ausscheiden. Ferner sollen Mitglieder mit Ablauf der auf das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze im Sinne von § 7a SGB, II. Buch, folgenden Haupt-/Generalversammlung aus ihrem Amt ausscheiden. Zur Vermeidung von Interessenkollisionen sollen Personen nicht in Aufsichtsräte oder sonstige Überwachungsorgane von Unternehmen oder Anstalten des öffentlichen Rechts berufen werden, wenn sie bereits einem Überwachungsorgan eines Unternehmens angehören, mit dem das betreffende Unternehmen am Markt konkurriert, Transaktionen anbahnt oder abwickelt.
Die Berufungsrichtlinien sind als Teil C in die am 1. Juli 2009 von der Bundesregierung verabschiedeten "Grundsätze guter Unternehmens- und Beteiligungsführung im Bereich des Bundes" integriert worden. Die "Grundsätze" sind auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung/Bundesbeteiligungen und Bundesanstalt für Immobilienaufgaben/Public Corporate Governance Kodex abrufbar. Der Verwaltungsrat und der Vorstand der KfW haben den gemeinsamen Beschluss gefasst, die Grundsätze des Public Governance Kodex (PCGK), Teil A der "Grundsätze", anzuerkennen. Die Satzung der KfW ist dementsprechend zum 1. Januar 2011 überarbeitet worden. Der PCGK gilt damit auch für das von Ihnen zu bestellende Verwaltungsratsmitglied. Details zu den Anforderungen an Verwaltungsratsmitglieder, insbesondere hinsichtlich Eignung, Interessenskollisionen und Vertraulichkeit sowie einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen ergeben sich aus § 5 der Satzung der KfW.
Ich bitte Sie, mir von der erfolgten Bestellung eines neuen Mitglieds für die Restlaufzeit des Mandats bis 31. Dezember 2013 Mitteilung zu machen. Bitte teilen Sie mir hierbei auch mit, ob das neubestellte Mitglied bereit ist, das von dem ausscheidenden Mitglied wahrgenommene Mandat als Stellvertreter im Präsidialausschuss des KfW-Verwaltungsrats fortzuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Schäuble