A
Der Bundesrat hat in seiner 839. Sitzung am 30. November 2007 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 8. November 2007 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 105 Abs. 3, 107 Abs. 1 und 108 Abs. 5 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:
- 1. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass zeitgleich mit der Anhebung des Übungsleiterfreibetrages der neue Betrag in § 3 Nr. 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes auch in § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen und in Abschnitt 13 Abs. 3 der Lohnsteuerrichtlinien (zu § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG) eingeführt wird.
Begründung
Der steuerfreie Übungsleiterfreibetrag stimmt z. Zt. mit dem steuerfreien Mindestbetrag der Drittelregelung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG und dem Grenzbetrag nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen überein. Wenn mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (BR-Drs. 579/07 (PDF) ) der Übungsleiterfreibetrag angehoben wird, sollten auch die beiden anderen Grenzwerte zeitgleich angehoben werden.
- 2. Der Bundesrat bedauert, dass auch durch das Jahressteuergesetz 2008 eine angemessene und eindeutige steuerliche Begünstigung ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer nicht erfolgt ist. An dieser Zielsetzung ist festzuhalten, denn der ehrenamtlichen Tätigkeit im Betreuungswesen kommt eine überragende Bedeutung zu. 68 % aller neu eingerichteten Betreuungen werden ehrenamtlich geführt. Angesichts der demografischen und gesellschaftlichen Entwicklung ist damit zu rechnen, dass die Zahl der bundesweit bestehenden 1,2 Mio. Betreuungen weiter ansteigen wird.
Der große persönliche Einsatz von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern verdient es, wie anderes ehrenamtliches Engagement auch steuerlich anerkannt zu werden. Das geltende Steuerrecht bietet dafür verschiedene Beispiele. Die Länder sind auf dieses Engagement auch angewiesen, um die Ausgabensteigerung im Betreuungswesen zu begrenzen. Jede ehrenamtliche Betreuung erspart die Bestellung von Berufsbetreuern. Während die ehrenamtliche Betreuung eines mittellosen Betreuten die Landeskasse jährlich pauschal 323 Euro kostet, liegen die Ausgaben bei einer Berufsbetreuung mit der höchsten Vergütungsstufe je nach Unterbringung des Betreuten im ersten Jahr zwischen 1.848 Euro und 2.970 Euro. Angesichts der bundesweit erheblichen Ausgaben für das Betreuungswesen (Gesamtausgaben bundesweit 579 Mio. Euro im Jahr 2006 gegenüber 434 Mio. Euro im Jahr 2004) kommt der Förderung des Ehrenamtes höchste Priorität zu.