Punkt 4 der 891. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2011
Der Bundesrat möge beschließen, gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss anzurufen mit dem Ziel:
Zu Artikel 1 ( § 74 Absatz 8 PflSchG)
In Artikel 1 ist § 74 Absatz 8 wie folgt zu fassen:
- (8) Pflanzenstärkungsmittel, die vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Gesetzes] rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, dürfen
- 1. wenn sie einen Wirkstoff enthalten, der in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden ist und für die bis [einsetzen: zwölf Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] ein Antrag auf Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gestellt worden ist, noch bis zum Zeitpunkt einer Entscheidung über den Zulassungsantrag in Verkehr gebracht werden,
- 2. wenn sie einen anderen Wirkstoff als nach Nummer 1 enthalten, noch bis [einsetzen: zwölf Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] in Verkehr gebracht werden."
Begründung:
Pflanzenstärkungsmittel, die einen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gelisteten Wirkstoff enthalten, wird eine erneute Listung gemäß § 45 i.V.m. der neuen Begriffsbestimmung nach § 2 Nummer 10 des Gesetzes nicht mehr möglich sein. Produkte mit vorbeugender Wirkung sind zudem gemäß Artikel2 Absatz 1 Buchstabe a mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zulassungspflichtig geworden. Ein Großteil der Pflanzenstärkungsmittel wird demzufolge aller Voraussicht nach den Marktzugang verlieren, wenn nicht der Weg einer regulären Zulassung beschritten wird.
Die im Gesetz für alle Pflanzenstärkungsmittel vorgesehene Abverkaufsfrist von zwölf Monaten trägt diesem Umstand nicht ausreichend Rechnung. Sie würde für diejenigen Listungsinhaber eine unbillige Härte bedeuten, die zwischenzeitlich einen Antrag auf Zulassung gestellt haben oder auch noch stellen wollen.
Es erscheint daher angemessen und erforderlich, in diesen Fällen bis zum Vorliegen der Entscheidung über einen Zulassungsantrag die Abverkaufsfrist zu verlängern. Auch die Frist für die Beantragung der Zulassung sollte zwölf Monate (nach Inkrafttreten des Gesetzes) betragen, um den Antragstellern eine Mindestzeit für die Erstellung der erforderlichen Unterlagen und Dossiers zu ermöglichen.