Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes

Punkt 4 der 891. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2011

Der Bundesrat möge beschließen, gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss anzurufen mit dem Ziel:

Zu Artikel 1 ( § 74 Absatz 8 PflSchG)

In Artikel 1 ist § 74 Absatz 8 wie folgt zu fassen:

Begründung:

Pflanzenstärkungsmittel, die einen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gelisteten Wirkstoff enthalten, wird eine erneute Listung gemäß § 45 i.V.m. der neuen Begriffsbestimmung nach § 2 Nummer 10 des Gesetzes nicht mehr möglich sein. Produkte mit vorbeugender Wirkung sind zudem gemäß Artikel2 Absatz 1 Buchstabe a mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zulassungspflichtig geworden. Ein Großteil der Pflanzenstärkungsmittel wird demzufolge aller Voraussicht nach den Marktzugang verlieren, wenn nicht der Weg einer regulären Zulassung beschritten wird.

Die im Gesetz für alle Pflanzenstärkungsmittel vorgesehene Abverkaufsfrist von zwölf Monaten trägt diesem Umstand nicht ausreichend Rechnung. Sie würde für diejenigen Listungsinhaber eine unbillige Härte bedeuten, die zwischenzeitlich einen Antrag auf Zulassung gestellt haben oder auch noch stellen wollen.

Es erscheint daher angemessen und erforderlich, in diesen Fällen bis zum Vorliegen der Entscheidung über einen Zulassungsantrag die Abverkaufsfrist zu verlängern. Auch die Frist für die Beantragung der Zulassung sollte zwölf Monate (nach Inkrafttreten des Gesetzes) betragen, um den Antragstellern eine Mindestzeit für die Erstellung der erforderlichen Unterlagen und Dossiers zu ermöglichen.