Punkt 4 der 891. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2011
Der Bundesrat möge beschließen, gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss anzurufen mit dem Ziel:
Zu Artikel 1 (§ 58 Absatz 3 - neu - PflSchG)
In Artikel 1 ist dem § 58 folgender Absatz 3 anzufügen:
- (3) Beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wird ein Sachverständigenausschuss gebildet, dessen Mitglieder vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz berufen werden. In den Sachverständigenausschuss sind mindestens sieben Vertreter der zuständigen Behörden der Länder zu berufen. Der Sachverständigenausschuss ist zu hören zu
- 1. Entscheidungen über Zulassungen im Rahmen des § 33 Absatz 1,
- 2. vergleichenden Bewertungen im Rahmen des § 33 Absatz 3 Nummer 3,
- 3. Stellungnahmen im Rahmen des § 34 Absatz 2,
- 4. ergänzenden Bestimmungen im Rahmen von § 36 Absatz 1 bis 3,
- 5. Bewertungsberichten und Stellungnahmen im Rahmen von § 41 Absatz 3 und 4.