In Artikel 1 sind in § 12 Absatz 2 Satz 2 die Wörter "unmittelbar an" durch die Wörter "in einem Abstand von weniger als einem Meter zu" zu ersetzen.
Begründung:
Die Auslegung des schon bislang im Pflanzenschutzgesetz verwendeten Begriffes "unmittelbar an oberirdischen Gewässern" erfolgte im Vollzug nicht einheitlich und war häufig Gegenstand von Diskussionen. Mit der o.g. Formulierung soll eine Klarstellung im Sinne eines Mindestmaßes erfolgen. Sie entspricht der in vielen Ländern getroffenen Beratungsempfehlung der Pflanzenschutzdienste. Weiter gehende Regelungen bleiben den Ländervorschriften und den jeweiligen Anwendungsbestimmungen einzelner Pflanzenschutzmittel vorbehalten.