Punkt 4 der 891. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2011
Der Bundesrat möge beschließen, gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss anzurufen mit dem Ziel:
Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 1a - neu - PflSchG)
In Artikel 1 ist in § 3 nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einzufügen:
- (1a) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und unter Berücksichtigung des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG Kriterien festzulegen, mit Hilfe derer die Erfüllung der Anforderungen des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Absatz 1 Nummer 1 durch die zuständigen Behörden festgestellt werden kann."
Begründung:
Entsprechend Artikel 14 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden müssen ab dem Jahr 2014 alle beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes verbindlich anwenden. Diese Forderung läuft weitgehend ins Leere, wenn dies lediglich durch Anordnungen der zuständigen Behörde im Einzelfall (gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3) durchgesetzt werden kann.
Es ist zwar nachvollziehbar, dass nicht alle Maßnahmen der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz und nicht alle allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes vollständig durch Verordnung normiert werden können, es sollte durch Verordnung aber zumindest ein Kriterienkatalog definiert werden, der eindeutig erkennen lässt, ob von einer Einhaltung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes auszugehen ist.