Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik,
der Finanzausschuss,
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes
wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat lehnt die von der Bundesregierung beabsichtigte Absenkung des Bundesanteils an den kommunalen Kosten der Unterkunft und Heizung auf null Prozent in den Jahren 2005 und 2006 ab. Die vom Bund beabsichtigte Änderung des § 46 Abs. 6 SGB II orientiert sich nicht an der tatsächlichen Finanzentwicklung und hält insoweit an der gesetzlichen Regelung der Anlage zu § 46 Abs. 9 SGB II fest, obwohl diese gravierend fehlerhafte Parameter enthält.
- 2. Diese fehlerhaften Parameter der Anlage zu § 46 Abs. 9 SGB II führen zu evident überhöhten fiktiven Entlastungen der Länder und Kommunen. Durch das Beharren auf dieser Revisionsgrundlage verabschiedet sich der Bund einseitig von der Geschäftsgrundlage der Reform der Arbeitslosen- und Sozialhilfe, nach der für die Länder Belastungsneutralität und für die Kommunen eine jährliche Entlastung in Höhe von 2,5 Mrd. Euro sicherzustellen ist.
- 3. Der Bundesrat bedauert, dass die Bundesregierung einseitig einen gesetzgeberischen Vorstoß unternommen hat, ohne zuvor in eine ernsthafte Diskussion über die methodischen Streitfragen einzutreten. Nach dem Ergebnis der mittlerweile vorliegenden, unter Beteiligung des Statistischen Bundesamtes und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit erarbeiteten Kommunalen Datenerhebung wäre ein Bundesanteil in Höhe von 34,4 v.H. erforderlich, um die versprochene Entlastung der Kommunen zu gewährleisten. Der Bundesrat erwartet, dass die Bundesregierung nunmehr in Verhandlungen mit den Ländern und Kommunen über ein faires und transparentes Verfahren zur realitätsnahen Ermittlung der finanziellen Be- und Entlastungen eintritt.
- 4. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bis zur Neuregelung des § 46 SGB II den festgelegten Bundesanteil in Höhe von 29,1 v.H. für die kommunalen Träger zu gewährleisten.