Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Gleichstellungspolitische Bedeutung

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 14. Oktober 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da die Bundesbeteiligung an den von den Kommunen zu tragenden Kosten für Unterkunft und Heizung gemäss § 46 Abs. 6 Satz 2, 3 SGB II zum 1. Oktober 2005 überprüft werden musste und mit Wirkung vom 1. Januar 2005 rückwirkend angepasst werden soll.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder

Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 5. Oktober 2005 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurden die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zu einer einheitlichen Leistung, der Grundsicherung für Arbeitssuchende, zusammengefasst, die auf der Grundlage des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) erbracht wird.

Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind nach § 6 SGB II zum einen die Agenturen für Arbeit, zum anderen die kreisfreien Städte und Kreise (kommunale Träger). Abgesehen von dem Sonderfall der Experimentierklausel nach § 6a SGB II werden die von den kommunalen Trägern zu erbringenden Leistungen (die Kosten für Unterkunft und Heizung, zusätzliche Personalaufwendungen für Wohnungsfürsorge, zusätzliche Ausgaben für psychosoziale Beratung u.ä., zusätzliche Ausgaben für besondere einmalige Leistungen, zusätzliche Wohnkosten für Empfänger von Sozialleistungen) insbesondere in § 16, § 22 und § 23 SGB II geregelt.

Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende beteiligt sich der Bund grundsätzlich zweckgebunden an den Leistungen der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung. Er will auf diese Weise sicherstellen, dass die Kommunen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung der sich aus ihm ergebenden Einsparungen der Länder - um jährlich 2,5 Mrd. Euro entlastet werden.

Für das Jahr 2005 ist durch § 46 Abs. 6 Satz 1 SGB II eine Beteiligung des Bundes in Höhe von 29,1 v.H. der genannten Leistungen vorgesehen worden. Dieser Anteil ist auf Grund von § 46 Abs. 6 Satz 2 SGB II zum 1. Oktober 2005 zu überprüfen und mit Wirkung zum 1. Januar 2005 rückwirkend anzupassen. Diese Überprüfung muss nach den Vorschriften der Anlage zu § 46 Abs. 9 SGB II erfolgen. Mit der Überprüfung zum 1. Oktober 2005 soll außerdem der Anteil des Bundes im Jahr 2006 festgelegt werden.

Die zum 1. Oktober 2005 vorgenommene Überprüfung der Rechengrundlagen für die Festlegung des vom Bund zu tragenden Anteils ergibt, dass die kommunalen Träger deutlich geringere Kosten für Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II pro Bedarfsgemeinschaft hatten, als der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat 2004 bei der Beratung des Kommunalen Optionsgesetzes angenommen hat. Darüber hinaus zeigen sich insbesondere eine höhere Sozialhilfeentlastung der Kommunen sowie eine stärkere Wohngeldentlastung der Länder. Die Berechnungen beruhen insbesondere auf im Verwaltungsvollzug ermittelten Ist-Werten von Januar bis September 2005. Auf Grund der bisher geringer als erwartet anzunehmenden Belastungen der Kommunen wird die Gesamtentlastung der Kommunen von 2,5 Mrd. jährlich bereits erreicht, ohne dass der Bund noch einen Anteil an den Leistungen für Unterkunft und Verpflegung leisten müsste. Daher ist § 46 SGB II rückwirkend zum 1. Januar 2005 dahin zu ändern, dass der in § 46 Abs. 6 SGB II zunächst vorgesehene Anteil von 29,1 v.H. gestrichen wird.

Im Rahmen der Revision zum 1. Oktober 2005 wird außerdem die quotale Bundesbeteiligung für das Jahr 2006 ebenfalls auf Null festgelegt. Dies ist zum 1. Oktober 2006 zu überprüfen. Die Überprüfung der Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende sowie die Festlegung der Bundesbeteiligung zum 1. Oktober 2005 garantiert eine zeitnahe Anpassung an tatsächlich entstandene Kosten und verhindert somit eine zusätzliche Belastung der Haushalte des Bundes und der Kommunen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung von § 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nr. 1

Es ergibt sich infolge der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung des Anteils des Bundes an Leistungen für Unterkunft und Heizung zum 1. Oktober 2005 eine Änderung des Bundesanteils an den in § 46 Abs. 5 SGB II aufgeführten Leistungen.

Die Überprüfung erfolgt anhand der in der Anlage zu § 46 Abs. 9 SGB II aufgeführten Überprüfungs- und Anpassungskriterien und berechnet somit die Entlastungen und Belastungen, die den Kommunen durch die Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe entstehen.

Der zu überprüfende Anteil des Bundes von 29,1 v.H. an den Leistungen für Unterkunft und Heizung (Bundesanteil) beruht auf Berechnungen von Juni 2004. Die Neuberechnung des Bundesanteils beruht auf Daten aus dem Verwaltungsvollzug 2005 sowie fortgeschriebenen Daten von 2004.

Die Neuberechnungen führen zu einem Bundesanteil an den Leistungen für Unterkunft und Heizung von 0 v.H..

Die Vorausschätzungen des Bundes auf Basis der Daten aus dem Verwaltungsvollzug 2004 und 2005 führen zu einem Bundesanteil an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für 2006 in Höhe von 0 v.H..

Zu Nr. 2

Redaktionelle Folgeänderung. Die zu streichende Bestimmung bezieht sich auf die Überprüfung zum 1. März 2005 und ist jetzt zeitlich überholt.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Das Inkrafttreten der Änderung wird - rückwirkend - auf den 5. Oktober festgelegt, um sicherzustellen, dass die Änderung des Bundesanteils an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2005 noch für dieses Jahr wirksam werden kann.

C. Finanzielle Auswirkungen

Der Bund hat sich bislang für das Jahr 2005 mit einem Anteil von 29,1v.H. an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für SGB II- Bedarfsgemeinschaften beteiligt. Wird diese Beteiligung nun rückwirkend zum 1. Januar 2005 auf 0 v.H. festgesetzt, ergeben sich für den Bundeshaushalt Einsparungen in Höhe der bis zur Verkündung dieses Gesetzes überzahlten Beträge. Im Bundeshaushalt sind für die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft und Heizung 3.2 Mrd. Euro eingestellt. Für das Jahr 2006 ergeben sich keine Be- bzw. Entlastungen für den Bundeshaushalt.

Für die Länderhaushalte ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen, da die Länder die durch das Vierte Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt bedingten Einsparungen an die kommunalen Haushalte weiterleiten.

Den kommunalen Haushalten ist durch § 46 Abs. 5 SGB II gesetzlich zugesichert, dass sie im Zuge des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt insgesamt um jährlich 2,5 Mrd. Euro entlastet werden. Wird die Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung für SGB II Bezieher rückwirkend an die tatsächlich entstandenen Kosten angepasst, entstehen Rückzahlungspflichten der Kommunen in Höhe der bis zur Verkündung dieses Gesetzes überzahlten Beträge. Für das Jahr 2006 werden keine finanziellen Auswirkungen für die kommunalen Haushalte erwarten.

Die Gesamtwirkungen sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt.

Tabelle: Gesamtrechnung


Bilanz der Kommunen aus dem Hartz 4-Gesetz
- Vergleich der Neuberechnung mit den Ergebnissen des Vermittlungsausschusses vom 30. Juni 2004 -

A. Entlastung der Kommunen

Ergebnis VANeuberechnungNeuberechnung
30.6.04 fürSept. 05 fürSept. 05 für
200520052006
in Mrd. €in Mrd. €in Mrd. €
Wegfall Sozialhilfe für Erwerbsfähige
davon Einsparungen bei:
Nettoleistungen
(einschl. Sozialversicherungsbeiträge)-6,22-9,08-9,73
Krankenhilfe-1,07-1,17-1,27
Eingliederungsleistungen-1,15-1,15-1,15
Personal und Verwaltung-1,02-1,52-1,62
Gesamtentlastung-9,47-12,92-13,76

B. Belastung der Kommunen

Leistungen für Unterkunft
Grundsicherung für Arbeitsuchende
10,9812,2312,15
Zusätzliches Personal für Wohnungsfürsorge0,240,000,00
Zusätzliche Ausgaben Psychosoziale Beratung usw.0,150,150,15
Zusätzliche Ausgaben
besondere einmalige Leistungen
0,250,090,10
Zusätzliche Wohnkosten andere Sozialleistungen0,800,790,86
Gesamtbelastung12,4213,2613,25

C. Bilanz der Kommunen

Entlastung-9,47-12,92-13,76
Belastung12,4213,2613,25
Bilanz (Belastung + / Entlastung -)2,950,34-0,50
Mehreinnahmen der Kommunen von den Ländern-2,25-3,16-3,16
Bilanz nach Mehreinnahmen (Belastung + / Entlastung -)0,70-2,82-3,67
Erforderlicher Transfer, damit Entlastung von mindestens 2,5 Mrd. € erreicht wird-3,200,000,00
Erforderliche Entlastung bei den Wohnkosten in %29,1%0,00%0,00%
Bilanz nach Entlastung bei den Wohnkosten-2,50-2,82-3,67

D. Preiswirkungsklausel

E. Sonstige Kosten

F. Gleichstellungspolitische Bedeutung