Der Deutsche Bundestag hat in seiner 130. Sitzung am 1. Oktober 2004 aufgrund der Sicherung - Drucksachen 015/3834, 015/3865 - den von den Fraktionen SPD und Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit und Soziale BÜNDNIS 90/die GRÜNEN eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz - Drucksache 015/3681-
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
1. In der Einleitungsformel
werden die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen.
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
,bb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Versicherte haben bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf einen Betrag in jeweils gleicher Höhe, angepasst an die Höhe der für die Regelversorgungsleistungen tatsächlich anfallenden Kosten, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, wenn sie ansonsten unzumutbar belastet würden; wählen Versicherte, die unzumutbar belastet würden, nach Absatz 4 oder 5 einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz, leisten die Krankenkassen nur den doppelten Festzuschuss."`
- bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- ,c) Die Nummer 145 wird wie folgt gefasst:
"145. Nach § 241 wird folgender § 24a eingefügt:
,§ 24a Zusätzlicher Beitragssatz
(1) Für Mitglieder gilt ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,9 vom Hundert; die übrigen Beitragssätze vermindern sich in demselben Umfang. Satz 1 gilt für Beiträge, die in Beitragsklassen festgesetzt werden, entsprechend.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen."
- ,c) Die Nummer 145 wird wie folgt gefasst:
- aa) Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
- b) Nach der Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2a eingefügt:
,2a. Artikel 11 (Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte) wird wie folgt geändert
- a) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst: "1. § 39 wird wie folgt geändert:
- a) Der Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden jeweils nach dem Wort ,Krankenkassen` die Wörter ,sowie der zusätzliche Beitragssatz" eingefügt.
- bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
,Der für die Zeit vom l. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 maßgebende durchschnittliche allgemeine Beitragssatz verringert sich um 0,9 Beitragssatzpunkte."
- b) Der Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,Krankenkassen` die Wörter ,sowie dem zusätzlichen Beitragssatz" eingefügt.
- bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
,Der für die Zeit vom l. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 maßgebende durchschnittliche allgemeine Beitragssatz verringert sich um 0,9 Beitragssatzpunkte."
- c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,Der für die Zeit vom l. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 maßgebende durchschnittliche allgemeine Beitragssatz verringert sich um 0,9 Beitragssatzpunkte. "`
- d) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. § 42 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe ,(§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" werden die Wörter ,sowie dem zusätzlichen Beitragssatz" eingefügt.
- b) Dem bisherigen Text wird folgender Satz angefügt:
,Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 maßgebende durchschnittliche allgemeine Beitragssatz verringert sich um 0,9 Beitragssatzpunkte.""
3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Nummer 2 werden die folgenden neuen Nummern 2a und 2b eingefügt:
,2a. § 246 Satz 1 SGB V wird wie folgt gefasst:
- Für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, gilt als Beitragssatz der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung jeweils zum l. Oktober feststellt; vom l. Oktober 2005 an wird er im Umfang des zusätzlichen Beitrags nach § 241a erhöht.
2b. Dem § 247 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
- Bei der Anwendung des Satzes 2 zum 1. Juli 2005 gilt als Zeitpunkt der Beitragssatzveränderungen aufgrund von § 241a der l. April 2005.
- b) Die Nummer 3 wird gestrichen.
4. Nach Artikel 2 wird folgender neue Artikel 2a eingefügt:
,Artikel 2a Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. Im Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zu § 269a die Wörter "im Jahr 2004" gestrichen.
- 2. § 269a wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "im Jahr 2004" gestrichen.
- b) Der bisherige Text wird Absatz l.
- c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) § 106 Abs. 3 ist vom l. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zum l. März 2005 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen um 0,9 Beitragssatzpunkte zu vermindern ist.
5. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (8251-10)
In § 35a Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
- Für die Anpassung des Zuschusses zum l. Juli 2005 verringert sich der nach Satz 1 maßgebliche Beitragssatz um 0,9 Beitragssatzpunkte.
6. Nach Artikel 3 wird folgender neue Artikel 3a eingefügt:
"Artikel 3a Sonderkündigungsrecht
Versicherte, die auf Grund von § 58 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes eine private Versicherung abgeschlossen haben, können den Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung dem Versicherer zugeht, kündigen."
7. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 4 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich von Absatz 2 am "Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 3 tritt am 1. Februar 2005 in Kraft."